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23.11.2021 – Neue Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen

Die schleswig-holsteinische Landesregierung hat am 20. November 2021 eine neue Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Sie tritt am 22. November 2021 in Kraft und ist gültig bis zum 15. Dezember 2021!

Wie angekündigt, gelten ab 22. November 2021 in Innenbereichen von Freizeiteinrichtungen und Gaststätten 2G-Regeln (genesen oder geimpft). Ausgenommen sind Kinder bis zur Einschulung und minderjährige Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig in der Schule getestet werden. Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, können mit Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung und eines negativen Tests auch Angebote wahrnehmen, für die 2G-Regeln gelten.

Die wesentlichen Änderungen kurz zusammengefasst:

  • Soweit der Impf-, Genesenen- oder Testnachweis mittels QR-Code erfolgt, ist dieser vom Betreiber oder Veranstalter mit der CovPass Check-App des Robert-Koch-Instituts zu überprüfen. Der Identitätsabgleich erfolgt weiterhin anhand eines amtlichen Lichtbildausweises.
  • Bei der Sportausübung gilt in Innenbereichen 2G, auch für ehrenamtliche Übungsleiterinnen und -leiter. Eine Ausnahme gilt, wenn der Sport für das Tierwohl geboten ist (z.B. Bewegung von Pferden). Beim Berufssport gilt 3G.
  • In Gaststätten/Vereinsheimen gilt 2G – Ausnahmen sind (mit 3G) möglich. Gäste, die im Außenbereich bewirtet werden, müssen beim Betreten der Innenräume (Bezahlen, Besuch der sanitären Anlagen) eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
  • Im Übrigen führt der Bund zum 24. November 3G am Arbeitsplatz für alle Beschäftigten ein.

Sportausübung Innenraum/indoor

  • Es dürfen nur folgende Personen als Teilnehmerinnen und Teilnehmer eingelassen werden:

o   Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind

o   Kinder bis zur Einschulung,

o   Minderjährige, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind oder anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden,

o   Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind.

Dies schließt unter anderem folgende Personengruppen ein: Übungsleiterinnen und Übungsleiter, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter, Vereins- oder Verbandsfunktionäre, Teammanagerinnen und Teammanager, Freiwilligendienstler, Wettkampfleitungen, Medienvertreterinnen und Medienvertreter, Betreuerinnen und Betreuer, medizinisches Personal bzw. Ersthelferinnen und Ersthelfer (soweit kein Notfall vorliegt) und weitere Mitglieder von Organisations- und Helferteams. 

Übungsleitende

Personen, bei denen die Sportausübung zu beruflichen Zwecken erfolgt, wird eine Ausnahme zugunsten einer 3G-Regel getroffen. Selbstverständlich darf auch dieser Personenkreis keine coronatypischen Symptome (namentlich Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust) aufweisen.

Anmerkung: Eine beruflich bedingte Sportausübung oder-anleitung liegt bei jeder entgeltlichen Tätigkeitvor, wobei nebenberufliche Tätigkeiten ausreichen, ebenso eine Tätigkeit im Rahmen einer berufsbezogenen Ausbildung oder eines berufsbezogenen Praktikums. Ehrenamtliche Tätigkeiten erfüllen nicht die Anforderungen an eine berufliche Tätigkeit, auch dann nicht, wenn für sie eine Aufwandsentschädigung bis zu 3.000 Euro pro Jahr (ÜL-Pauschale) gezahlt wird. Zu einer dienstlichen Tätigkeit zählt auch der Jugendfreiwilligendienst und der Bundesfreiwilligendienst.

Hygienekonzept

  • Ein Hygienekonzept ist generell zu erstellen bei:

– Sportausübung (indoor)

– Sportwettbewerben

– Veranstaltungen

Registrierung mit Corona-Warn-App möglich

Einrichtungen mit Publikumsverkehr müssen als Angebot für die Gäste einen QR-Code für die Registrierung mit der Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts bereitstellen. Dies gilt auch für Veranstaltungen. Die Registrierung ist freiwillig.

Überprüfung Impf-, Genesenen- oder Testnachweis

  • 4 Absatz 3a regelt, dass der Impf-, Genesenen- oder Testnachweis für alle Personen ab 16 Jahren mit einem gültigen amtlichen Lichtbildausweis überprüft werden muss, um nachvollziehen zu können, dass die Person auch diejenige Person ist, die den Nachweis vorzeigt, es sei denn, er oder sie ist dem Sportstättenbetreiber oder der Sportstättenbetreiberin persönlich bekannt. Zudem muss, soweit der Nachweis mittels QR-Code erfolgt, dieser mit der CovPass Check-App des Robert Koch-Instituts überprüft werden.

Testpflicht/Vorlage eines negativen Testergebnisses

  • Gültig sind Antigen Schnelltests (nicht älter als 24 Stunden) oder PCR-Tests (nicht älter als 48 Stunden). Der Nachweis ist in verkörperter (schriftlicher) oder digitaler Form vorzulegen.
  • Ebenfalls gültig sind die sog. Selbsttests. Die Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmVO) verlangt im Wortlaut, dass der Test vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist. Dies wäre z.B. der gastgebende Sportverein.
  • Eine Testpflicht gilt nicht für Kinder bis zu ihrer Einschulung.
  • Eine Testpflicht entfällt bei Vorlage eines anerkannten Immunisierungsnachweises (vollständige Impfung oder Genesung).

Zuschauerinnen und Zuschauer

  • Für Zuschauerinnen und Zuschauer (beim Training oder bei Wettbewerben) gilt § 5 der LVO.

Veranstaltungen (§ 5)

  • Der Veranstalter hat ein Hygienekonzept zu erstellen.
  • Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen dürfen nur folgende Personen als Teilnehmerinnen und Teilnehmer eingelassen werden:

o   Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind

o   Kinder bis zur Einschulung,

o   Minderjährige, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind oder anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden,

o   Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind.

  • Es dürfen auch Personen eingelassen werden, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind, wenn die Anwesenheit für berufliche, geschäftliche oder dienstliche Zwecke erforderlich ist.
  • Bei Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 zeitgleich anwesenden Personen, Weihnachtsmärkten und anderen Veranstaltungen mit Marktcharakter außerhalb geschlossener Räume hat das nach Absatz 1 zu erstellende Hygienekonzept auch eine Risikobewertung zu enthalten. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat es unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Besteht aufgrund der örtlichen Verhältnisse und des zu erwartenden Besucheraufkommens und -verhaltens ein erhöhtes Infektionsrisiko, kann die zuständige Behörde insbesondere die Anwendung von Absatz 2 anordnen (2G-Regelung).

Wichtige Links:

Aktuelle Landesverordnung: Landesverordnung und Erlasse zum Umgang mit SARS-CoV-2

Aktuelle Pressemitteilung des Landes

FAQ-Seite Land: FAQ-Seite der Landesregierung

Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung: COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung – SchAusnahmV 

 

09.08.2021 – Informationen zum Neustart des Eltern-Kind-Turnen

Liebe Eltern der Eltern-Kind-Turner und Kinderturn-Gruppen,

endlich ist es soweit, wir starten heute, den 09.08.2021 mit unseren Gruppen. Leider haben uns einige Übungsleiter während der Corona Pandemie verlassen, sodass wir nicht mehr alle Gruppen anbieten können.  Soweit wir Eure E-Mail-Adressen und Telefon-Nummer hatten, haben wir versucht Euch zu erreichen. Wer keine Information erhalten hat, schreibt uns bitte eine E-Mail info(at)sv-hu(dot)de, wir melden uns bei Euch zurück.

Wichtig: Ein spontanes Schnuppern in diesen und anderen Gruppen ist nicht möglich. Weitere Anfragen bitte nur per E-Mail info(at)sv-hu(dot)de.

 

29.06.2021 – Eltern-Kind-Turnen nach den Sommerferien

Mit der heutigen Bekanntgabe der Landesregierung zu der Corona-Bekämpfungsverordnung (28.06. – 25.07 2021) im Sportbereich, ist es uns möglich, nach den Sommerferien das EKTU anzubieten.

Wir hatten Euch im letzten Informationsbrief vom 26.05.2021 mitgeteilt, dass wir in den Sommerferien die Schulsporthallen wieder nutzen können, jedoch war uns nicht bekannt, dass die Hallen in den Schulferien nicht am Wochenende genutzt werden dürfen. Das betrifft: die Vater-Großvater- und Familie-Kind Turngruppen.

Die EKTU Gruppen, die ansonsten in der Woche stattfinden, können aus organisatorischen Gründen nicht angeboten werden, da bereits die Hallenzeiten für andere Sparten vergeben wurden und einige Übungsleiter in Urlaub sind.

Es war nicht zu erwarten, dass Lockerungen für den EKTU Bereich noch vor den Sommerferien erteilt werden. Wir freuen uns, Euch und Eure Kinder nach den Ferien wieder zu sehen. Voraussichtlich starten wir ab der 28 Kalenderwoche (09.08.21). In der ersten Schulwoche finden die Einschulungen der Erstklässler in den Schulsporthallen statt.

Bitte informiert Euch weiterhin hier im Corona-Ticker, ob es Änderungen gibt.

Geht nur in die Gruppen, an denen ihr vorher teilgenommen habt. Ein Schnuppern ist derzeit nicht möglich. Bei Interesse, meldet Euch bitte in der Geschäftsstelle info(at)sv-hu(dot)de.

 

27.05.2021 – Eltern-Kind-Turnen fällt weiterhin aus

Liebe Eltern der Eltern-Kind-Turner,

wie Ihr bereits aus den Medien erfahren habt, kann der Vereinssport wieder mit Einschränkungen angeboten werden. Leider trifft das nicht auf das Eltern-Kind-Turnen zu.

Anordnung der Gemeindeverwaltung Henstedt-Ulzburg:

Alle Schulsporthallen bleiben bis zu den Sommerferien für den organisierten Sport gesperrt“.

Die Gemeinde hat jedoch dem Verein zugesagt, dass wir die Sporthallen in den Sommerferien nutzen dürfen. Wir sind bereits am Planen, wie und wo das Eltern-Kind-Turnen angeboten werden kann.

Sobald ein Konzept steht, informieren wir Euch und stellen es zusätzlich hier auf unsere Homepage.

Dagmar Jessen, Spartenleitung Kinderturnen 

23.04.2021 – Aktualisierte Landesverordnung erlaubt mehr Sport

Ab Samstag, den 24. April 2021 darf der organisierte Sport angesichts sinkender Inzidenzen wieder stärker stattfinden. Das heißt:

Trainieren dürfen außerhalb geschlossene Räume

  • Gruppen von bis zu 20 Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr unter Anleitung von maximal 2 Übungsleitern
  • Gruppen von bis zu 10 Jugendlichen oder Erwachsenen unter Anleitung von maximal 2 Übungsleitern

Trainieren dürfen innerhalb geschlossener Räume

  • Einzelpersonen mit einer weiteren Person aus dem selben Haushalt auf einer Fläche von 80 qm. In größeren Räumen müssen der einzelnen Person mit einer weiteren Person aus dem selben Haushalt mindestens 80 qm allein zur Verfügung stehen. Angeleitet durch einen Übungsleiter.

Weiterhin gelten die Bestimmungen des erforderlichen Hygienekonzeptes, das Abstands- und Hygienegebot sowie die Erhebung der Daten zur Kontaktnachverfolgung. Hilfestellung zur Organisation und zu Hygienekonzepten erhalten die Abteilungen in der Geschäftsstelle des SVHU.

HINWEIS: Die Schulsporthallen bleiben bis auf weiteres durch die Gemeindeverwaltung Henstedt-Ulzburg für den organisierten Sport gesperrt.

Ob, wann, wie und wo deine Abteilung oder andere Abteilungen Sportangebote machen, erfährst du bei deiner Abteilungsleitung oder in der Geschäftsstelle des SVHU. Alle Abteilungen werden gebeten im Rahmen der Möglichkeiten und gesetzlichen Bestimmungen ihren Mitgliedern Sportangebote zur Verfügung zu stellen.

Wir halten zusammen und vor allem halten wir uns an die Bestimmungen zum Schutz vor Corona. Das ist unsere Möglichkeit einen Teil auf dem Weg zur geliebten Normalität beizutragen

 

19.03.2021 – Informationen für die Leichtathletik-Gruppe am Montag

Es geht wieder los, solange es die Corona Zahlen zulassen. Für das Training gibt es folgende Regeln die beachtet werden müssen:

  • Max. 20 Teilnehmer (inkl. Trainer)
  • Teilnehmer müssen bereits in Trainingskleidung erscheinen
  • Umkleiden und Duschen dürfen nicht genutzt werden
  • Toilettenräume dürfen nicht genutzt werden
  • Athleten mit Infektionssymptomen wie z.B. Fieber, Husten, Hals-, Kopf- und Gliederschmerzen, verstopfte Nase dürfen grundsätzlich nicht am Training teilnehmen.
  • Es ist während des Trainings ein Abstand zu den anderen Teilnehmern
  • Die Verweildauer auf dem Trainingsplatz vor und nach der Übungseinheit ist auf das notwendige Minimum zu reduzieren.

 

08.03.2021 – Weitere Lockerungen

Liebe SVHUler/innen,

wie ihr wahrscheinlich mitbekommen habt, sind seit heute weitere Lockerungen gültig. In unserer Gemeinde gelten folgende Bestimmungen:

Sport draußen:

  • Kinder bis 14 Jahren dürfen in Gruppen bis 20 Personen trainieren – der Mindestanstand muss eingehalten werden
  • Sportler, die älter als 14 Jahre alt sind, dürfen in Gruppen bis 10 Personen trainieren – der Mindestabstand muss eingehalten werden
  • in zweier Gruppen oder bei Sportlern aus demselben Haushalt darf ohne Mindestabstand trainiert werden- Außensportanlagen dürfen genutzt werden
  • auch die Außenanlagen von Schulen, allerdings erst nach Schulschluss
  • Schultoiletten dürfen allerdings nicht genutzt werden

Sport in geschlossenen Räumen:

  • bleibt wie gehabt mit 2 Personen pro Raum oder mit Personen aus demselben Haushalt erlaubt
  • öffentliche Hallen bleiben vorerst gesperrt
  • in großen Hallen ist Sport mit mehr als 2 Personen möglich
  • pro 80qm ist eine Person erlaubt
  • die Teilnehmer müssen gleichmäßig verteilt sein

 

04.03.2021 – Offener Brief des organisierten Sports

Hier klicken und den offenen Brief des DOSB an die Bundeskanzlerin lesen.

 

01.03.2021 – Neue Landesverordnung mit ersten vorsichtigen Lockerungen für den Sport

Ab dem 1. März ist in einigen Bereich wieder Vereinssport möglich. Allerdings nur unter erheblichen Einschränkungen. So dürfen maximal zwei Personen die Sporträume nutzen.

Das bedeutet, ein Tennisfeld der Tennishalle steht wieder zur Verfügung. Auch die Bogenschützen dürfen ihr Außengelände wieder nach den Vorgaben nutzen. Der Gerätepark im Sportland ist ebenfalls geöffnet. Um möglichst vielen Sportländern die Nutzung zu ermöglichen, sind die Trainingszeiten auf eine Stunde begrenzt. Für die Nutzung des Geräteparks ist eine telefonische Anmeldung erforderlich. Das Team vom Sportland steht euch von 8:30-21:30 Uhr zur Verfügung.

Die Sporthallen bleiben weiterhin gesperrt, um eine Vermischung von Schule und Sport zu vermeiden. Hierzu stehen wir mit der Gemeinde im Austausch, um bei weiteren Lockerungen Lösungen zu finden.

22.02.2021 – Information des Landessportverband Schleswig-Holstein (LSV)

An die […] im LSV organisierten Sportvereine

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Kabinett hat am 19. Februar 2021 den angekündigten Änderungen der Corona-Bekämpfungsverordnung und der Schul-Corona-Verordnung zugestimmt und so eine Reihe von Öffnungen auf den Weg gebracht. Begründet sind die Anpassungen mit der insgesamt positiven Entwicklung und dem rückläufigen Trend bei den Corona-Infektionen in Schleswig-Holstein.

Die angepasste Verordnung gilt vom 22. bis 28. Februar 2021. Ab 1. März soll es weitere, bereits angekündigte Anpassungen geben, wie z.B. die Öffnungen für Friseure oder für den Individualsport. Ob und in welcher Form weitere Rücknahmen von Einschränkungen im Bereich Sport stattfinden, können wir jedoch aktuell nicht beantworten. Alle Maßnahmen unterliegen der jeweils aktuellen Bewertung der Infektionslage in Schleswig-Holstein.

Verordnungen und Erlasse des Landes im Internet: http://www.schleswig-holstein.de/coronavirus-erlasse

Weitere wichtige Informationen:

Sportvereine und -verbände können noch bis zum 26. Februar 2021 Anträge auf Unterstützung in der Corona-Pandemie stellen

Das Land Schleswig-Holstein stellt für gemeinnützige Sportvereine und -verbände, denen etwa Mitgliedsbeiträge und Kursgebühren weggebrochen sind, weitere 2,5 Millionen Euro Soforthilfe bereit. Sportvereine und -verbände sowie überregional bedeutsame Sportschulen können eine Förderung beim Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung beantragen. Die Richtlinie und die Antragsunterlagen finden Sie hier.

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Thomas Niggemann

Landessportverband Schleswig-Holstein e.V.

 

17.02.2021 – Landesregierung verlängert Maßnahmen im Kampf gegen Corona

Liebe Mitglieder,

die Landesregierung hat am 12. Februar 2021 im Nachgang der Ministerpräsidentenkonferenz vom 10. Februar die aktuelle Corona-Bekämpfungsverordnung bis zum 21. Februar verlängert. Die bisherigen Regelungen bleiben dementsprechend bis einschließlich 21. Februar in Kraft. In der kommenden Woche wird die Landesregierung verschiedene Änderungen umsetzen. Geplant ist u.a., dass Kindertagesstätten ab dem 22. Februar den Regelbetrieb unter Pandemie-Bedingungen wiederaufnehmen können. Auch die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 kehren wieder in den Präsenzunterricht unter Coronabedingungen in die Schulen zurück. So kann auch der Ganztag unter Beachtung der geltenden Hygienevorschriften wieder angeboten werden.

Weitere Rücknahmen von Einschränkungen, beispielsweise für Individualsport unter bestimmten Bedingungen sind für den 1. März vorgesehen.

Die Sportausübung ist somit gemäß § 11 Abs. 1 der Landesverordnung weiterhin nur allein, gemeinsam mit im selben Haushalt lebenden Personen oder einer anderen Person gestattet. Sportanlagen bleiben für die Sportausübung geschlossen. Jedoch ist es wieder möglich, Videoaufzeichnungen in Sporträumen zu erstellen. Mit Blick  auf die Erstellung von Videoaufzeichnungen in Sporträumen wurde die Auslegung der Landesverordnung geändert. Diesbezüglich wurden im Bereich „Welche Voraussetzungen gelten für das Sporttreiben?“ die FAQs zum Thema „Coronavirus“ wie folgt aktualisiert:

„ … Das Betreten von Sportanlagen zum Zweck der Erhaltung der Anlage, der Eigentumssicherung oder sonstiger notwendiger Arbeiten bleibt unter den allgemeinen Kontaktbeschränkungen möglich. Auch das Abholen und Zurückbringen von Gegenständen oder Sportgeräten (z.B. Ruderboote oder Kajaks) aus den Sportanlagen ist unter Einhaltung der allgemeinen Kontaktbeschränkungen möglich. Möglich ist auch, dass geschlossene Sportanlagen beispielsweise von Trainer:innen genutzt werden, um Videos für Übungen zum Sporttreiben aufzunehmen, die zum Beispiel im Internet zur Verfügung gestellt werden können (quasi als Distanzunterricht online). Auch hier sind die Kontaktbeschränkungen einzuhalten, d.h. maximal zwei Personen gleichzeitig dürfen am Videodreh teilnehmen (aber nur für diesen Zweck). Nicht zulässig sind sämtliche Übungen in Sporteinrichtungen, die ausschließlich zur Ausübung von Sport in diesen Einrichtungen dienen. Die Sportanlagen dürfen für die Sportausübung nicht betreten werden.“

Quelle (externer Link)

 

20.11.2020 – Zusatzbeitrag für fast alle Abteilungen auf null gesetzt

Da durch den erneuten Lockdown (fast) kein Vereinssport möglich ist,
haben die Abteilungen beim Vorstand die Herabsetzung des Zusatzbeitrags auf null Euro beantragt. So möchte der Verein seinen Mitgliedern in dieser schwierigen Zeit entgegenkommen. Der Vorstand hat allen Anträgen zugestimmt.

Die Herabsetzung der Zusatzbeiträge wurde beim  Beitragseinzug für den November bereits berücksichtigt. Fragen zu den Zusatzbeiträgen können euch eure Abteilungsleiter oder die Geschäftsstelle beantworten.


20.11.2020 – Positionspapier des Freiburger Kreises zum Lockdown des Breitensports in Corona-Zeiten (Zur Ansicht bitte klicken)


03.11.2020 – Sportstätten bleiben gesperrt

Die Sportstätten in Henstedt-Ulzburg bleiben geschlossen. In dem Bescheid der Gemeinde heißt es zur Begründung:

Auch wenn die LVO vom 02.11.20 (§ 11) die Ausübung von Individualsport innerhalb und außerhalb von Sportanlagen zulässt, hat sich die Gemeindeverwaltung entschlossen, die Sporthallen zu schließen, um auch die Schulen/Schüler, die diese Hallen für den Unterricht und auch für Klausuren nutzen, weitestgehend zu schützen. Bei der Sportausübung auf den Sportplätzen gibt es das Problem der Toilettennutzung, da sich die Toiletten im Schulgebäude/in den Sporthallen oder Umkleidegebäuden befinden. Daher bleiben auch die Sportplätze gesperrt.

Die Entscheidung der Gemeinde ist grundsätzlich nachvollziehbar und im Gesamtkontext verständlich. Es sind aber andere Dinge die nicht sofort nachzuvollziehen sind. Warum die Reduzierung auf zwei Personen, obwohl Schleswig-Holstein mit die niedrigsten Werte hat? Warum ist in einem Bundesland wie Berlin, das bei den Neuansteckungen in den Top3 liegt, viel mehr erlaubt als hier? Die 2-Personen Regel hilft den Vereinen kaum, den Großvereinen noch weniger.

Wir könnten nur einem Bruchteil der Mitglieder Sport ermöglichen. Die neue Landesverordnung sorgt für mehr Ärger, als Erleichterung.

Dennoch sollte es nicht darum gehen, die Lücke in der Formulierung zu finden, sondern darum, unseren Beitrag zur Bekämpfung der Pandemie zu leisten. Gemeinsam haben wir den ersten Lockdown gemeistert und gemeinsam werden wir auch diese Phase überstehen.

Vielen Dank für eure Unterstützung!


03.11.2020 – Rehasport wird ausgesetzt

Laut der Landesverordnung dürfen vom Arzt verordnete, medizinisch notwendige Reha-Maßnahmen weiterhin stattfinden. Dafür ist ein entsprechendes Hygienekonzept beim zuständigen Gesundheitsamt einzureichen. Dieses entscheidet dann, ob und mit wie vielen Personen Rehakurse stattfinden dürfen.

Nach langer Überlegung und in Rücksprache mit den zuständigen Trainerinnen hat sich der Vorstand entschlossen den Rehasport vorerst nicht wieder aufzunehmen. Viele der Betroffenen gehören zu den Risikogruppen und sind besonders durch das Covid-19 Virus gefährdet. Mehrere Rehasportverbände haben angeraten dringend zu prüfen, ob die Durchführung von Rehakursen zwingend notwendig ist.

Da im Verein keine akuten Rehamaßnahmen stattfinden und die Verordnungen problemlos verlängert werden können, möchten wir das Risiko nicht eingehen. Sollte sich die Beschränkung verlängern werden wir uns erneut beraten.


02.11.2020 – Sportland Öffnungszeiten

Da wir mit vermehrten Nachfragen zur aktuellen Situation rechnen bleibt der Empfang des Sportlands zunächst geöffnet. Zu folgenden Zeiten stehen euch die Mitarbeiter telefonisch zur Verfügung (04193-94287):

Montag bis Freitag von 09:00 – 14:00 Uhr, sowie am Dienstag und Donnerstag von 16:00-18:00 Uhr.

Dienstags gibt es von 10:00 – 12:00 Uhr eine telefonische Reha-Sprechstunde.


01.11.2020 – Der Sportbetrieb ruht erneut

Durch die heute veröffentlichte Landesverordnung kommt der Vereinssport erneut zum Erliegen. Sport ist nur noch allein, zu zweit oder mit Mitgliedern des gemeinsamen Haushalts möglich.

Die drastischen Einschränkungen überraschen uns. Warum die von Ministerpräsident Daniel Günther angekündigte Möglichkeit mit 10 Personen zu trainieren oder zumindest, wie nach dem ersten Lockdown, in 5er Gruppen unter Einhaltung der Abstandsregeln verzichtet wurde, ist nicht nachzuvollziehen. Auch die Härte der Einschränkungen für den Sport, der nachweislich funktionierende Konzepte hat, ist überraschend. Gerade vor dem Hintergrund, dass Schleswig-Holstein im Bundesweitenvergleich recht niedrige Werte bei den Neuansteckungen hat. Warum ist in anderen Bundesländern, wie bspw. Berlin viel mehr erlaubt, obwohl die Zahl der Neuansteckungen viel höher sind?


01.11.2020 – Geschäftsstelle weiter geöffnet

Trotz der ab morgen geltenden Beschränkungen durch die neue Landesverordnung bleibt die Geschäftsstelle zu den gewohnten Zeiten geöffnet.

Da die Kontakte auf ein Minimum reduziert werden sollen, möchten wir euch bitten zu prüfen, ob euer Anliegen telefonisch oder per Mail zu klären ist. Kommt bitte nur persönlich vorbei, wenn es nicht anders möglich ist. Dann bitte unter Einhaltung aller Hygienemaßnahmen. So schützt ihr euch und unsere Mitarbeiter.


29.10.2020 – Erneute Einstellung des Sportbetriebes

Liebe Mitglieder,

das Thema Corona hat, wie schon im März, rasant an Fahrt aufgenommen.
Die Ereignisse haben sich wieder überschlagen, täglich gab es neue Informationen.

Durch den gestrigen Beschluß der Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder,
wurde der Freizeit- und Amateursportbetrieb ab dem 02.11.2020 verboten.
Diese Maßnahmen sind bis Ende November befristet. Bereits Mitte November soll die Situation neu bewertet werden und die Maßnahmen angepasst werden.

Als Verein sind wir enttäuscht über die erneute Schließung. In den vergangenen Monaten haben wir sehr viel Energie und Zeit in die Ausarbeitung, Anpassung und Umsetzung der Hygienekonzepte investiert.
Wir haben bewiesen, dass der Verein verantwortungsvoll und den Vorgaben entsprechend handeln kann. Wir hätten uns gewünscht, die Möglichkeit in 10er oder 5er Gruppen mit Abstand zu trainieren, zu erhalten.

Aber natürlich akzeptieren wir die Entscheidung der Experten und werden unseren Beitrag zur Bekämpfung der Pandemie leisten.

Wir hoffen dabei wieder auf eure Unterstützung, denn nur gemeinsam können wir diese Situation meistern. Mit Rückblick auf den ersten Lockdown und die tolle Unterstützung durch euch, durch die vielen ehrenamtlichen Helfer und auch durch die vielen Sponsoren und Förderer des Vereins, sehen wir uns gut gewappnet für alles was vor uns liegt.

Wir informieren euch zeitnah über Maßnahmen, um euch die Zeit zu erleichtern.

Bleibt gesund und fit!


28.10.2020 – Inzidenzwert über 50: weitere Beschränkungen greifen

Leider wurde der Wert von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in den letzten 7 Tagen heute überschritten. Damit greifen weitere Beschränkungen. Dazu gehört unter anderem die Beschränkung der Gruppengröße auf 10 Personen. Wir erwarten weitere Maßnahmen aus der Telefonkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefs und Regierungschefinnen, für Freitag ist eine neue Landesverordnung angekündigt und auch der Kreis kann weitere Maßnahmen beschließen.

Den aktuellen Erlass findet ihr hier.

Wir informieren euch hier und über die sozialen Medien, wenn es Neuigkeiten gibt.


27.10.2020 – Der Kreis Segeberg beschließt Einschränkungen

Zusätzlich zur Landesverordnung hat der Kreis Segeberg verschärfte Regeln beschlossen, die heute in Kraft treten.

Zum Thema Sport ist folgendes formuliert:

„Sport darf innerhalb und außerhalb von Sportanlagen betrieben werden, wenn die Höchstteilnehmer*innenzahl von 25 Personen außerhalb und innerhalb geschlossener Räume nicht überschritten wird. In Abhängigkeit vom Hygienekonzept dürfen bis zu 250 Personen innerhalb und 500 Personen außerhalb geschlossener Räume zuschauen, wenn ausreichend Sitzplätze mit Abstand vorhanden sind. Stehplatzangebote müssen mit dem Kreisgesundheitsamt abgestimmt werden. Zudem gilt eine Mund-Nasen-Bedeckungspflicht für Zuschauer*innen ständig und für aktive Mannschaftssportler*innen in Pausen.“

Die gesamte Verordnung könnt ihr hier lesen.


26.10.2020 – neue Landesverordnung in Folge der steigenden Infektionszahlen

Nachdem die Infektionszahlen in den vergangenen Wochen bundesweit stark gestiegen sind, kommt der Anstieg nun auch bei uns in Schleswig-Holstein an. Die Landesregierung hat daher eine aktualisierte Verordnung beschlossen.

In dieser Verordnung sind Maßnahmen für verschiedene Szenarien festgeschrieben. Welchen Maßnahmen gelten, hängt ab von der Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in den letzten sieben Tagen. Diese Zahlen werden für die einzelnen Landkreise berechnet.

Im Kreis Segeberg liegt der Wert derzeit bei 39,3. Ab einer Höhe von 50 gilt u.a. eine Beschränkung der Trainingsgruppen auf 10 Personen. Unsere Nachbarn im Kreis Pinneberg haben diesen Wert am Wochenende überschritten. Dort haben alle Vereine die Benachrichtigung über die Beschränkungen erhalten.

Wir werden den Wert von 50 aller Voraussicht nach auch bei uns im Kreis Segeberg erreichen und bereiten uns entsprechend auf die Begrenzung der Trainingsgruppen vor. Die erneuten Einschränkungen treffen uns alle hart und stellen eine erneute Belastungsprobe dar. Wir versuchen für alle Teams, Sportgruppen und Mitglieder Möglichkeiten zu finden, ihrem Sport trotz der Einschränkungen bestmöglich nachgehen zu können.

Wir halten euch über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden.



23.10.2020 – Wichtige Info an alle Sportinteressierten!

An alle Interessierten, die unsere Sportangebote kennenlernen und ausprobieren möchten:

Bitte melden sie sich in der Geschäftsstelle unter info(at)sv-hu(dot)de ob ein Probetraining in der jeweiligen Sparte möglich ist. Eine spontane Teilnahme ist wegen der aktuellen Corona-Auflagen im Sportbereich nicht möglich.

Sportliche Grüße, der Vorstand


15.08.2020 – Es geht wieder los!

Wir freuen uns, ab Montag den 17. August 2020, wieder mit folgenden Sportarten starten zu können:

Bitte beachtet auch folgende Dokumente:

Weitere Informationen erhaltet ihr bei den Ansprechpartnern der jeweiligen Abteilungen oder auf der Geschäftsstelle.


16.07.2020 – Weitere Anpassung der Corona-Landesverordnung – gültig ab 20.07.2020

Angesichts der weiterhin niedrigen Infektionszahlen hat das Kabinett am 15. Juli 2020 die Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus zum 20. Juli 2020 geändert und weitere Anpassungen im Bereich der Veranstaltungen umgesetzt („gelbe Stufe“ des Veranstaltungskonzepts) .

Bei der Zulassung von Veranstaltungen mit Sitzungscharakter (z.B. Mitgliederversammlungen) gilt nunmehr folgende Regelung:

Für Veranstaltungen mit Sitzungscharakter sind mit bis zu 500 Personen außerhalb geschlossener Räume und mit bis zu 250 Personen innerhalb geschlossener Räume zulässig. Der Veranstalter hat weiterhin das Abstandsgebot zu beachten und die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.

Das Veranstaltungsstufenkonzept des Landes finden Sie als tabellarische Übersicht hier.

Darüber hinaus werden Anpassungen bei den Regeln für Schwimmbäder vorgenommen, welche insbesondere für sog. Spaßbäder von Bedeutung sind. So wird ein Betrieb nun aller Bereiche/Becken unter der Voraussetzung des Vorhaltens eines Hygienekonzepts ermöglicht. Hier gelten die besonderen Anforderungen an die Hygiene nach § 4 der Landesverordnung. Sofern es das Hygienekonzept ermöglicht, dass mehr als 250 Gäste gleichzeitig im Bad anwesend sein können, hat der Betreiber das Hygienekonzept vor Betriebsaufnahme der zuständigen Behörde, d.h. dem örtlichen Gesundheitsamt, anzuzeigen.

Die Lesefassung der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (in der ab 20. Juli 2020 geltenden Fassung) finden Sie hier.

Hier finden Sie auch die aktuellen FAQs der Landesregierung zur neuen Verordnung.

Die Pressemitteilung der Landesregierung finden Sie hier.

Weitere Informationen finden Sie auf der Corona-Sonderseite des Landessportverbandes unter www.lsv-sh.de.


02.07.2020 – Bestimmungen für Rückkehrer aus dem Urlaub

Liebe Mitglieder,

Rückkehrer aus Risikogebieten müssen sich im Anschluss in eine 14-tätige häusliche Quarantäne begeben und dürfen somit auch 14 Tage lang nicht am Sportbetrieb des SVHU teilnehmen und sich auch nicht auf den Sportstätten aufhalten. Diese Regelung gilt selbstverständlich auch während der Sommerferien.

Die Liste der Risikogebiete ändert sich regelmäßig, meistens wird sie erweitert. Also prüft bitte, ob es sich bei eurer Auslandsreise um ein Risikogebiet handelt.

Bei Missachtung dieser Regelung müsst ihr damit rechnen, vom Verein beim Gesundheitsamt gemeldet zu werden.

Die Liste findet ihr hier auf der Seite des RKI.


02.07.2020 – Kinderturnen in den Sommerferien

Liebe Eltern,

wir freuen uns, nach der langen Pause, auch für unsere Jüngsten den Sportbetrieb wieder aufnehmen zu können.

Für den Zeitraum vom 06.07.20 bis zum 24.7.2020 dürfen wir freundlicherweise die große Halle der Kita Schulstraße nutzen.

Dienstags und donnerstags bieten wir jeweils zwei Termine für Kinder zwischen 3 und 7 Jahren an. Die erste Gruppe kann von 15:00-16:00 Uhr trainieren, die zweite von 16:30-17:30 Uhr.

Die Landesverordnung erlaubt Corona bedingt, zwei 10er Gruppen in der Halle. Diese werden räumlich voneinander getrennt und nicht vermischt. Innerhalb der Gruppe muss der Mindestabstand nicht eingehalten werden.

Durch die Corona-Auflagen ist es notwendig, die Kinder vorher telefonisch oder per E-Mail anzumelden.

Die telefonische Anmeldung ist zu den Sommeröffnungszeiten der Geschäftsstelle möglich:

Montag, Dienstag und Freitag 9.00 – 13.00 Uhr

Donnerstag 15.00 – 18.00 Uhr

Mittwochs geschlossen

Tel.: 04193 – 88 09 880

Zur Anmeldung per E-Mail nutzt bitte info(at)sv-hu(dot)de.

Bei der Anmeldung per E-Mail bekommt ihr eine Antwort, ob euer Kind einen Platz bekommen hat. Sollte der Andrang größer als die insgesamt 40 Plätze pro Trainingstag sein, achten wir darauf, dass alle Kinder im Wechsel Trainingszeiten bekommen.

WICHTIG: aufgrund der Teilnehmerbeschränkung können Eltern nicht beim Training dabei sein. Ein Aufenthalt im Gebäude ist leider auch nicht möglich. Daher müsst ihr bitte draußen warten oder die Zeit anderweitig nutzen.

Die Kinder werden von den Übungsleitern vor der Halle abgeholt und nach dem Training auch wieder dort hingebracht. Bitte bringt die Kinder in Sportzeug und gebt ihnen Wechselschuhe und etwas zu trinken mit.

Zu den Corona-Auflagen gehört auch, dass die Übungsleiter alle Teilnehmer mit Kontaktdaten in eine Liste eintragen. Diese müssen wir vier Wochen aufbewahren. Anschließend werden die Listen vernichtet. Die Daten werden nicht weitergegeben.

Alle Geräte und Trainingsmittel werden vor und nach jeder Gruppe desinfiziert. Bitte achtet beim Warten vor der Halle auf den Abstand.

Liebe Grüße

Euer SVHU


05.06.2020 – Neuer Kursplan für das Sportland


26.05.2020 – Informationen für das Training im Sportland

Liebe Mitglieder,

wir freuen uns, dass wir das Sportland wieder öffnen und nutzen dürfen. Damit das so bleibt müssen wir einige Regeln beachten.

Aufgrund der Vorgaben zur Eindämmung des Coronavirus ist eine Begrenzung der Teilnehmer erforderlich. Im Gerätebereich dürfen maximal sechs Personen gleichzeitig trainieren. Damit möglichst viele Sportler in den Genuss des Trainings kommen können, ist die Trainingszeit auf eine Stunde begrenzt.

An den Kursen im Sportland können 11 Personen teilnehmen, im Raum der Entspannung dürfen acht Personen an den Kursen teilnehmen. Die Kurse können durch die Beschränkungen nicht wie gewohnt durchgeführt werden. Für jede Woche wird es einen neuen Kursplan geben. Die Anmeldung ist immer ab dem Freitag der Vorwoche möglich.

Wichtig: Für das Training im Gerätepark und für die Teilnahme an den Kursen ist eine vorherige telefonische Anmeldung notwendig (04193-94287).

Die Umkleidekabinen und die Duschen, sowie die Saunen müssen geschlossen bleiben. Bitte kommt in Sportzeug und bringt ein Handtuch und Trainingsschuhe mit.

Wir sind verpflichtet, Anwesenheitslisten mit Namen, Adresse und Telefonnummer zu führen. Die Daten werden nicht veröffentlicht oder weitergegeben. Lediglich die entsprechenden Behörden dürfen, im Falle einer Corona-Infektion eines Teilnehmers, Einsicht in die Unterlagen nehmen, um die Infektionsketten nachzuvollziehen. Die Anwesenheitslisten werden verschlossen gelagert und nach einer Frist von 30 Tagen vernichtet. Wer seine Daten nicht angeben möchte, darf leider nicht am Training teilnehmen. So sind die Vorgaben!

Wer sich während des Trainings nicht an die Regeln des Hygienekonzepts hält, muss mit einem Verweis aus dem Sportland rechnen.

Zum Hygienekonzept gehören unter anderem die Einhaltung des Mindestabstands von 1,50m und das Tragen einer entsprechenden Mund- und Nasenschutzmaske beim Betreten und Verlassen des Sportlandes. Vor und nach dem Training sind die Hände gründlich mit Seife zu waschen und anschließend zu desinfizieren. Auch jedes Trainingsgerät muss nach der Benutzung desinfiziert werden.

Alle weiteren Fragen beantwortet euch das Sportland-Team gerne vor Ort oder vorab telefonisch. Ihr erreicht die Mitarbeiter unter der Rufnummer: 04193-94287

Viel Spaß beim Training,

Euer SVHU


20.05.2020 – Freigabe der Sporthallen

Liebe Sportfreunde,

hier kommen nun die Details zur Freigabe der Hallen durch die Gemeinde. Auszug aus der Mail von der Gemeinde Henstedt-Ulzburg:

Die Gemeinde gibt ab Mittwoch, den 20.05. die Sporthallen für den Trainingsbetrieb wieder frei. Das entsprechende Schreiben ist dieser Email angefügt (Wird Ihnen aber auch noch auf dem Postweg zugestellt).
Die Olzeborchschule und die Lütte School stehen aus schulischen Gründen nicht zur Verfügung. Die Hausmeister der einzelnen Schulen haben die Zugänge zu den Sporthallen und Toiletten entsprechend ausgeschildert. Für die Sporthallen des Alstergymnasiums schicke ich Ihnen die Zugangspläne von Herrn Wecker mit. Der Zugang erfolgt nicht über den Haupteingang, sondern über den Sportplatz und die Rampen zu den Hallen, so dass die Umkleiden nicht betreten werden müssen.

Ich bitte Sie, mir die Trainingspläne zu schicken, damit ich diese an die Hausmeister weiterleiten kann. Die Sporthallen sind nur zu den im Plan angegebenen Trainingszeiten geöffnet. Sollte  schon am Mittwoch und am Freitag Training stattfinden, bitte ich bis morgen Mittag um Rückmeldung, dies gilt besonders für die Sporthallen im Alstergymnasium. Ohne Trainingsplan sind die Hallen nicht geöffnet.

Für die nächste Woche (22. KW) habe ich soeben den Plan der Firma Thieme erhalten, die für die Sporthalleninspektionen zuständig ist. Diese werden in der 22. KW durchgeführt. Sie können diesem Plan entnehmen, wann die Sporthallen nächste Woche – trotz Freigabe – kurzzeitig geschlossen sind.

Wenn Sie mögen, können Sie mir auch die Hygiene-/Trainingskonzepte der einzelnen Sportarten per Mail schicken. Ich gehe aber davon aus, dass die Trainingsfreigabe von Ihnen nur nach Überprüfung der eingereichten Konzepte erfolgen wird.

Vielen Dank für Ihre Unterstützung in diesen schwierigen Zeiten.

Wenn von Euch die Hallen am Mittwoch und/der Freitag genutzt werden sollen, meldet den Bedarf bitte bis morgen (20.05.20) 10:30 Uhr an die Geschäftsstelle (info(at)sv-hu(dot)de), damit wir noch rechtzeitig eine konsolidierte Meldung an die Gemeinde-Verwaltung weitergeben können. Alle weiteren Nutzungen der Hallen ab Montag (25.05.20) bitte auch an die Geschäftsstelle (info(at)sv-hu(dot)de) melden, wir übernehmen dann die konsolidierte Meldung an die Gemeinde-Verwaltung.

Alle weiteren Informationen der Gemeinde zur Freigabe der Hallen findet ihr hier:

Sporthallenfreigabe

Sporthallenzugang

Toilettenzugang

Terminplanung Sportgeräte-Überprüfung

Gruß

Horst Werner


18.05.2020 – Weitere Lockerungen

Liebe Sportfreunde,

gestern wurde für Schleswig-Holstein die Landesverordnung zu Corona aktualisiert. Ihr findet die Verordnung auf der Seite der Landesregierung Schleswig-Holstein.

Die für den Sport relevanten Aussagen sind unter § 11 Sport zu finden.

Besonders hinweisen möchte ich auf den folgendes Text aus der Landesverordnung:

[…] vom Deutschen Olympischen Sportbund oder von einzelnen Sportfachverbänden entwickelte Empfehlungen
werden vor Aufnahme des Sportbetriebs umgesetzt und vor Ort mit dem Hinweis auf deren Verbindlichkeit ausgehängt.

Weiterhin gebe ich Euch auszugsweise ein Schreiben der Gemeindeverwaltung (Ende letzter Woche) zur Kenntnis, in dem Aussagen zu Nutzung der Sporthallen in der Gemeinde aufgeführt sind:

[…] laut Landesverordnung, die wohl am Samstag in Kraft treten wird und ab Montag gilt, kann Sport auch wieder im Innenbereich ausgeübt werden. Die Sporthallen werden von der Gemeinde wohl ab Mittwoch wieder zur Verfügung gestellt. Darüber möchte ich Sie schon einmal vorab informieren. Es stehen nicht alle Sporthallen zur Verfügung, da einige aus Prüfungsgründen und Zeugnisausgaben mit Tischen bzw. Stühlen bestückt sind.

Hauptsächlich geht es zunächst um die beiden Sporthallen im Alstergymnasium und die drei Grundschulhallen (GS Ulzburg, GS Rhen und Lütte School). Die Nutzung ist mit Einschränkungen verbunden, die ich Ihnen dann noch im Einzelnen mitteilen werde. Dafür benötige ich aber von Ihnen eine Liste der Sportarten, die in die Hallen möchten und vor allen Dingen ein entsprechendes Hygienekonzept der Sportarten/Trainer, das ich als Grundlage für eine Nutzungserlaubnis benötige.

Ganz wichtig schon einmal vorab: die Umkleiden und Duschen bleiben weiterhin geschlossen. Auch wenn die Trainer über die entsprechenden Schlüssel verfügen, bitte ich Sie darauf hinzuweisen, dass bei Nutzung dieser Räume der Sportbetrieb in den Hallen wieder eingestellt werden muss.

Soweit von mir Informationen zum aktuellen Stand.

Anmerkung: Die Einschränkung der Hallennutzung durch die Gemeinde betrifft nicht die Halle am Sportland, die Halle am Sportland kann unter den geltenden Auflagen ab dem 18.05. genutzt werden.

Gruß

Horst Werner


14.05.2020 – Informationen zur Wiederaufnahme des Sportbetriebes (DOWNLOAD)


13.05.2020 – Kompaktunterlagen für Trainer und Übungsleiter des SVHU zur Wiederaufnahme des Sportbetriebes (DOWNLOAD)

Die folgenden Informationen beziehen sich auf den Stand vom 11.05.2020

Liebe Trainer,

hier findet ihr kurz und kompakt die wichtigsten Informationen zum Trainingsstart. Achtet unbedingt auf die Einhaltung der Regeln und Vorgaben! Verstöße können dazu führen, dass die entsprechenden Trainingsgruppen gesperrt werden müssen.

Wichtig: Trainer oder Sportler, die Erkältungssymptome aufweisen, dürfen nicht am Training teilnehmen!

Wer sich wegen der Symptome unsicher ist, soll zunächst seinen Hausarzt anrufen. Dieser bespricht das weitere Vorgehen. Alternativ zum Hausarzt stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

Telefon:

116117 Bundesweiter Patientenservice

(030) 34 64 65 100 – Bürgertelefon des Bundesgesundheitsministeriums

(0431) 79 70 00 01 – Bürgertelefon des Landes Schleswig-Holstein

Homepages:

www.116117.de

www.bzga.de

www.rki.de

Meldet Verdachtsfälle bitte umgehend an die Geschäftsstelle unter 04193-88 09 88 0 oder per Mail an info(at)sv-hu(dot)de.

Diese zehn Leitplanken des DOSB müssen eingehalten werden:

Zusammengefasst:
– Training nur im Freien
– Abstand von mindestens 1,5m einhalten, besser 2m -> kein Körperkontakt, auch nicht für Hilfestellungen
– Gruppen von maximal fünf Personen
– exakte Teilnehmerlisten führen (Ort, Zeit, Anwesende), um ggf. Infektionsketten nachzuvollziehen
– Umkleidegebäude dürfen nicht genutzt werden, kein Umziehen oder Duschen -> Toiletten dürfen, wenn vorhanden, immer nur von einer Person betreten werden
– jedes Mitglied muss eigene Trainingsgeräte verwenden

Falls ihr unsicher seid oder Fragen habt, meldet euch gerne in der Geschäftsstelle.


07.05.2020 – Update zur eingeschränkten Wiederaufnahme des Sports

Liebe Mitglieder,

die neue Landesverordnung vom 03.05.2020 sieht erste Lockerungen im Sport vor.

Unter Einschränkungen dürfen kontaktarme Sportarten im Freien ausgeführt werden. Zunächst darf in 5er-Gruppen trainiert werden, aber eben nur draußen. Erste Yogakurse und Power-im-Park nehmen den Betrieb wieder auf und ab Montag folgen zahlreiche weitere Outdoor-Angebote.

Leider steigt durch die Vielzahl an Pressemeldungen und Verordnungen kaum noch jemand durch. Dazu lassen sich die Verordnungen durchaus unterschiedlich interpretieren.

So wird in anderen Gemeinden bereits seit Montag wieder Fußballtraining angeboten. In Henstedt-Ulzburg ist die Freigabe dafür bisher noch nicht erfolgt. Aufgrund der unterschiedlichen Auslegungsmöglichkeiten möchte sich die Verwaltung zunächst beim Ministerium in Kiel die Zustimmung zur Freigabe einholen.

Dann könnten auch andere Sportarten kontaktarmes Training anbieten.

Wir sind zuversichtlich im Laufe des Tages weitere Informationen aus der Verwaltung zu bekommen. Auch von Ministerpräsident Daniel Günther könnte es heute weitere Informationen zum Sport geben.

Bis dahin müssen wir uns zwar noch etwas gedulden, aber wir freuen uns über die ersten Lockerungen und über den Start erster Outdoor-Kurse.

Endlich wieder Sport im Verein, Sportfreunde treffen und gemeinsam trainieren.

Wir halten euch über weitere Lockerungen auf dem Laufenden!


05.05.2020 – Schreiben des Landessportverbandes

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Landesregierung Schleswig-Holstein hat mit einer neuen Corona-Verordnung, die vom 4. Mai 2020 bis zum 17. Mai 2020 gilt, die Voraussetzungen für einen schrittweisen Wiedereinstieg in das vereinsbasierte Sporttreiben in Schleswig-Holstein geschaffen. Grundsätzlich bleiben zwar öffentliche und private Sportanlagen weiterhin geschlossen. Allerdings können sie für den Sport- und Trainingsbetrieb im Freizeit- und Breitensport zur Ausübung im Freien unter bestimmten Bedingungen genutzt werden. Diese Bedingungen sind in der Verordnung klar geregelt. Laut Begründung zu dieser Verordnung wird eine Differenzierung nach Sportarten explizit nicht vorgenommen. Entscheidend ist, dass bei der Ausübung ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht unterschritten wird.

Eine Orientierung dafür, wie diese für Schleswig-Holstein geltende neue Regelung in der Praxis umgesetzt werden soll, bieten die Handlungsempfehlungen des DOSB (10 Leitplanken) sowie die durch die jeweiligen Spitzenverbände auf Bundesebene erarbeiteten und vom DOSB akzeptierten sportartspezifischen Übergangsregelungen. Den entsprechenden Link finden Sie am Ende dieser Mail.

Der Landessportverband hat sich im Schulterschluss mit dem DOSB und den anderen fünfzehn Landessportbünden in einem engen Austausch mit der Politik für die vorsichtige Rückkehr in das vereinsbasierte Sporttreiben eingesetzt. Mit der jetzt in Schleswig-Holstein getroffenen Regelung ist nunmehr der Weg in eine „neue Normalität“ in den Sportvereinen geebnet worden. Wir setzen dabei alle auf eine verantwortungsvolle Beachtung der Vorgaben und Regelungen in den Vereinen. Oberstes Gebot ist die Gesundheit in der gesamten Bevölkerung und die Pandemie muss weiter erfolgreich eingedämmt werden.

Hier der Auszug aus der Landesverordnung vom 1. Mai 2020 für die den Sport betreffenden Regelungen:

  • 6 Einzelhandel, Dienstleister, Handwerker, Gesundheits- und Heilberufe, Einrichtungen, sonstige Stätten

(3) Es sind zu schließen:

  1. Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen, Cafés und ähnliche Betriebe,
  2. Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Einrichtungen,
  3. Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (auch außerhalb von geschlossenen Räumen), Spielplätze, Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen,
  4. Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen,
  5. Betriebe des Prostitutionsgewerbes,
  6. öffentliche und private Sportanlagen (drinnen und draußen), Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen,
  7. Bibliotheken,
  8. Sportboothäfen.

6) Abweichend von Absatz 3 Nummer 6 kann die zuständige Behörde für die Nutzung von Sportanlagen und Schwimmbädern durch Berufssportlerinnen und Berufssportler Ausnahmen unter der Bedingung zulassen, dass ein individuelles Hygienekonzept umgesetzt und der Ausschluss des Zugangs für weitere Personen sichergestellt wird. Die zuständige Behörde kann auch für Kaderathletinnen und Kaderathleten der olympischen und paralympischen Sportarten (Olympisches Kader, Paralympisches Kader; Nachwuchskader 1, Nachwuchskader 2) sowie deren Trainerinnen und Trainern unter Einhaltung der hygienischen und medizinischen Vorgaben ein Training an Bundesstützpunkten, am Olympiastützpunkt Hamburg/Schleswig-Holstein und an Landesstützpunkten Ausnahmen zulassen Satz 1 gilt entsprechend für die Nutzung von Schwimmbädern durch Rettungsschwimmerinnen und Rettungsschwimmer, soweit diese für die Vorbereitung des Wachdienstes zwingend notwendig ist, sowie deren Ausbilderinnen und Ausbilder. Das für Sport zuständige Ministerium ist über die Ausnahmegenehmigung zu unterrichten.

 (8) Abweichend von Absatz 3 Nummer 8 dürfen die Sportboothäfen eingeschränkten Betrieb ermöglichen, sofern die Duschen und Gemeinschaftsräume, mit Ausnahme von Toilettenräumen tagsüber, geschlossen bleiben.

(11) Abweichend von Absatz 3 Nummer 6 können öffentliche und private Sportanlagen draußen für den Sport- und Trainingsbetrieb für den Freizeit- und Breitensport zur Ausübung kontaktfreier Sportarten unter folgenden Bedingungen genutzt werden:

  1. der Sport muss kontaktfrei durchgeführt werden,
  2. der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Sportlern untereinander und zu den Trainerinnen und Trainern ist stets zu wahren,
  3. insbesondere bei der gemeinsamen Nutzung von Sportgeräten sind Hygienemaßnahmen einzuhalten,
  4. Umkleiden, Duschen, Gemeinschaftsräume und Gastronomie bleiben geschlossen,
  5. eine Steuerung des Zutritts zu den Sportanlagen unter Vermeidung von Warteschlangen erfolgt,
  6. Zuschauerinnen und Zuschauer dürfen die Einrichtungen nicht betreten sowie
  7. weitere vom Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) und den einzelnen Sportfachverbänden entwickelte Empfehlungen werden vor Aufnahme des Sportbetriebs umgesetzt und vor Ort in schriftlicher Form zur Information der Nutzerinnen und Nutzer mit dem Hinweis auf deren Verbindlichkeit ausgehängt.

Bitte beachten Sie, dass auch weiterhin öffentliche und nichtöffentliche Versammlungen sowohl unter freiem Himmel als auch in geschlossenen Räumen nicht zulässig sind. Die Einreise nach Schleswig-Holstein zu Tourismuszwecken bleibt auch nach dem 4. Mai grundsätzlich verboten. Gleiches gilt für Freizeitzwecke, ausgenommen Einreisen zur Ausübung kontaktarmer Sportarten sowie zum Besuch von Museen.

Die Gesamtverordnung des Landes Schleswig-Holstein finden Sie unter folgendem Link:

https://schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/200501_VO_neu.html

Die Übersicht über die durch die Spitzenverbände erarbeiteten sportartspezifischen Übergangsregelungen finden Sie hier:

https://www.dosb.de/medien-service/coronavirus/sportartspezifische-uebergangsregeln/?Leitplanken=

Weitere Informationen finden Sie zudem auf der Corona-Sonderseite des Landessportverbandes unter:

www.lsv-sh.de


03.05.2020 – Erste Lockerungen für den Sport

Liebe Mitglieder,

die Landesregierung hat erste Lockerungen für den Sport beschlossen. Ab dem 04. Mai wird Sport im Freien unter Auflagen wieder gestattet. Bereits am 6. Mai soll es weitere Gespräche zum Thema Sport geben, die möglicherweise weitere Sportarten ermöglichen werden. Die Abteilungen prüfen ob und wie sie ab dem 04. Mai draußen Sport anbieten können. Auch Abteilungen, die ihren Sport eigentlich in der Halle ausüben, können alternativ nach draußen ausweichen.

Die Abteilungen stehen im Austausch mit dem Vorstand, um die Konzepte den Vorgaben anzupassen. Nach Freigabe durch den Vorstand dürfen die Abteilungen dann den Betrieb wiederaufnehmen. Wir freuen uns über den ersten Schritt zur Lockerung der Einschränkungen im Sportbetrieb und halten euch hier über weitere Entscheidungen auf dem Laufenden.

Hier könnt ihr den Auszug aus der Verordnung nachlesen:

Ersatzverkündung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG) der Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung – SARS-CoV-2-BekämpfVO)

Verkündet am 1. Mai 2020, in Kraft ab 4. Mai 2020

  • 6 Einzelhandel, Dienstleister, Handwerker, Gesundheits- und Heilberufe, Einrichtungen, sonstige Stätten

(3) Es sind zu schließen:

  1. Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen, Cafés und ähnliche Betriebe,
  2. Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Einrichtungen,
  3. Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (auch außerhalb von geschlossenen Räumen), Spielplätze, Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen,
  4. Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen,
  5. Betriebe des Prostitutionsgewerbes,
  6. öffentliche und private Sportanlagen (drinnen und draußen), Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen,
  7. Bibliotheken,
  8. Sportboothäfen.

(11) Abweichend von Absatz 3 Nummer 6 können öffentliche und private Sportanlagen draußen für den Sport- und Trainingsbetrieb für den Freizeit- und Breitensport zur Ausübung kontaktfreier Sportarten unter folgenden Bedingungen genutzt werden:

  1. der Sport muss kontaktfrei durchgeführt werden,
  2. der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Sportlern untereinander und zu den Trainerinnen und Trainern ist stets zu wahren,
  3. insbesondere bei der gemeinsamen Nutzung von Sportgeräten sind Hygienemaßnahmen einzuhalten,
  4. Umkleiden, Duschen, Gemeinschaftsräume und Gastronomie bleiben geschlossen,
  5. eine Steuerung des Zutritts zu den Sportanlagen unter Vermeidung von Warteschlangen erfolgt,
  6. Zuschauerinnen und Zuschauer dürfen die Einrichtungen nicht betreten sowie
  7. weitere vom Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) und den einzelnen Sportfachverbänden entwickelte Empfehlungen werden vor Aufnahme des Sportbetriebs umgesetzt und vor Ort in schriftlicher Form zur Information der Nutzerinnen und Nutzer mit dem Hinweis auf deren Verbindlichkeit ausgehängt.

Abweichend von Absatz 3 Nummer 3 dürfen Sportgeräte für den Sport unter freiem Himmel vermietet werden.


16.04.2020 – Der Verein lebt – Dank euch!

Liebe Mitglieder,

entgegen einigen Medienberichten befindet sich der Verein nicht in akuter Not. Die laufenden Kosten konnten soweit reduziert werden, dass sie durch die Mitgliederbeiträge gedeckt sind.

Wir haben kaum Austritte zu verzeichnen – was ein großes Zeichen eurer Solidarität ist und nicht genug Wertschätzung erfahren kann. Vielen Dank für euer Vertrauen!

Momentan haben wir keinen Liquiditätsengpass. Daher stehen uns Gelder aus Fördertöpfen oder Rettungsschirmen nicht zu.

Sollte sich die Zahl der Mitglieder aber verringern, kann es dazu führen, dass wir zukünftig auf Finanzhilfen angewiesen sind. Dann werden wir diese natürlich beantragen und in Anspruch nehmen. Vereine dürfen keine hohen Gewinne erzielen und wenn müssen diese zeitnah wieder reinvestiert werden. Freie Rücklagen, die also nicht zu einem bestimmten Zweck gebildet werden, dürfen nur in geringem Maße gebildet werden.

So geht es derzeit fast allen Großsportvereinen und so berichten es auch unsere Partner der Holsteiner Runde, mit denen wir in engem Austausch stehen und unser Vorgehen abstimmen. Der Vorstand der Holsteiner Runde steht stellvertretend für seine Mitglieder, die Großsportvereine aus Schleswig-Holstein, in enger Abstimmung mit dem Land, dem LSV und den weiteren relevanten Behörden.

Durch die auf der Pressekonferenz am 15.04.2020 bekannt gegebenen Beschlüsse der Bundeskanzlerin, bleibt die Situation im Sport bis einschließlich des 03.05.2020 unverändert. Anfang Mai soll es Beschlüsse geben, die den Sport betreffen.

Darauf bereitet sich der SVHU schon jetzt vor. Neben einem Hygienekonzept werden auch Möglichkeiten erarbeitet, um den Sportbetrieb unter Auflagen und eingeschränkt wieder aufzunehmen, sobald dies erlaubt ist. Des Weiteren arbeiten wir gerade daran den Rehasport Online anbieten zu können. So könnte in dem Bereich schon kurzfristig wieder Sport angeboten werden und Einnahmen generiert werden.

Leider bedeutet das Verbot von Großveranstaltungen den Ausfall oder die Verschiebung einiger unserer Events.

Betroffen sind derzeit der Ulzburg Cup (verschoben auf den Herbst), HU Läuft (verschoben auf den 11.09.20) und HU kickt (fällt aus). Weitere Veranstaltungen können je nach Auflagen und Verbote dazu kommen.

Uns erreichen viele Mails von Mitgliedern, die unser YouTube Sportangebot wahrnehmen oder die von ihren kreativen Trainern mit Übungen für Zuhause versorgt werden und diese ausüben.

Ihr seht: auch wenn momentan fast alles stillsteht – der SVHU lebt und ist weiter in Bewegung, um nach Corona wieder voll für euch da zu sein!

Bleibt gesund und zuversichtlich – und haltet euch fit!


03.04.2020 – Appell an die Mitglieder

Liebe SVHU Mitglieder, liebe Eltern,

seit zweieinhalb Wochen ruht unser kompletter Sportbetrieb. Der Grund ist mehr als nachvollziehbar, geht es doch um die Rettung von Menschenleben. So leisten auch wir unseren Beitrag, um die Infektionsketten zu unterbrechen, die Ausbreitung des Coronavirus zu verlangsamen und so dafür zu sorgen, dass unser Gesundheitssystem nicht überlastet wird.

Um euch auch Zuhause die Möglichkeit zu bieten Sport zu treiben, haben wir auf unserem YouTube Kanal verschiedene Trainingsvideos für euch bereitgestellt. Die Videos wurden schon über 1.500-mal angeschaut. Wir freuen uns über viel positives Feedback, das wir dazu von euch bekommen haben und unsere Trainerinnen werden euch weiter mit neuen Videos versorgen.

Natürlich ersetzen die Videos nicht den eigentlichen Sportbetrieb und viele von euch fragen sich, wann sie ihren Sport wieder ausüben können. Derzeit sind die Anweisungen der Regierung bis zum 19.04.2020 gültig. Ob wir danach den Sportbetrieb (evtl. auch eingeschränkt) wieder aufnehmen dürfen oder ob die Maßnahmen verlängert werden müssen, kann derzeit niemand vorhersehen.

Als Verein stehen wir vor einer nie dagewesenen Herausforderung, die wir nur gemeinsam mit euch lösen können. Nur wenn ihr dem Verein weiterhin treu bleibt, haben wir die Chance den Verein so zu erhalten, wie wir ihn kennen.

Ihr als Mitglieder seid keine Kunden, sondern Teil des Vereins. Mit eurem Mitgliedsbeitrag fördert ihr den Vereinszweck. Der Mitgliedsbeitrag ist im Sinne der Mitglieder knapp bemessen und dient dazu den größten Anteil der laufenden Kosten zu decken, die im gesamten Jahr anfallen. Diese laufenden Kosten beispielsweise für Mietzahlungen, Pachtgebühren, die Abzahlung von Krediten, die Instandhaltung der Sportstätten, Versicherungen, Verbandsabgaben etc. bleiben auch jetzt, wo der Sportbetriebt ruht, bestehen. Lediglich an den Personalkosten sparen wir durch die Umstellung auf Kurzarbeit etwas ein.
Zusätzlich erwarten wir jetzt schon Verluste in Höhe von 80.000-100.000 Euro, die durch einen möglichen Ausfall des Ulzburg Cups, Ausfall von geplanten Veranstaltungen und Kursen, Einstellung des Gesundheitssports und durch rückgängige Sponsoreneinnahmen Aufgrund der Coronakrise entstanden sind und weiter entstehen werden.

Wir stellen selbstverständlich Anträge für alle Arten von Zuschüssen, Fonds, Unterstützungen etc., um die durch das Coronavirus entstandene Verluste aufzufangen. Doch am Ende sind es die Mitgliedsbeiträge, die darüber entscheiden, ob wir nach der Krise unserem Sport wieder so nachgehen können, wie wir es vor einigen Wochen noch getan haben.

Daher möchten wir uns dem Appell des LSV S.-H. Präsidenten, Herrn Tiessen anschließen. Darin heißt es: „Ihre Vereinstreue ist entscheidend für die Zukunft des Sports in Schleswig-Holstein.“ Unsere Große Bitte an: bitte seht von außerordentlichen Kündigungen ab und bitte verzichtet darauf uns eure Einzugsermächtigung zu entziehen.

Der Verein ist mehr denn je auf die Mitgliedsbeiträge angewiesen und zum Schutz des Vereins auch verpflichtet die Mitgliedsbeiträge einzufordern, die dem Verein rechtmäßige zustehen. Jeder einzelne Vorgang bereit uns einen großen organisatorischen Aufwand. Durch die Kurzarbeit der Geschäftsstelle möchten wir die verbliebene Zeit, in die Aufrechterhaltung der relevanten Vorgänge investieren. Wir möchten die Beiträge nicht durch Mahnverfahren erwirken, sondern setzen unsere Hoffnung in eure Solidarität.

Wir haben für alle Interessierten die wesentlichen Grundlagen zum Vereinsrecht bezüglich Austritte und Sonderkündigungen zusammengefasst. Die Informationen findet ihr im Anschluss an dieses Schreiben.

Abschließend möchten wir uns an dieser Stelle für euer bisheriges Verständnis, eure Solidarität und eure Geduld bedanken. Bisher haben wir weniger als 20 Austrittswünsche zu verzeichnen. Das lässt uns positiv in die Zukunft schauen und stärkt unseren Glauben, den Verein gemeinsam durch diese schwierige Zeit steuern zu können. Wir sind uns sicher: nach dem Ende der Coronakrise werden Vereine und die Werte, die dort gelebt werden, wichtiger und beliebter sein, als wir uns das noch Anfang des Jahres vorstellen konnten.


03.04.2020 – Fragen und Antworten des SVHU zum Thema Kündigungen
In Kürze steht die Lastschrift der Mitgliedsbeiträge an. Zu diesem Thema haben uns einige Mails mit Fragen zu Sonderkündigungsrecht und Beitragsaussetzungen erreicht. Im vorangegangenen Brief haben wir euch erklärt, warum der Verein weiter auf die Beiträge angewiesen ist. Wenn ihr dennoch aus dem Verein austreten möchten, ist dies zum 30.06.2020 möglich.

Warum muss ich meinen Beitrag weiterbezahlen, obwohl kein Sportbetrieb stattfindet? Kann ich meinen Beitrag aussetzen, solange kein Sportbetrieb stattfindet?
Im Verein sind die Mitglieder Teil des Vereins, keine Kunden, die eine Dienstleistung einkaufen. Durch die Mitgliedschaft soll eine langfristige Verwirklichung des Vereinszwecks verfolgt werden.

Darf der Verein Beitrage erstatten?
Der Verein nutzt die Beiträge, um seine Kosten zu decken. Die Zahlung ist in der Satzung vorgegeben und nicht auf freiwilliger Basis. Verzichtet ein Verein darauf oder erstattet Beiträge gefährdet er seine anerkannte Gemeinnützigkeit.

Wann ist der früheste mögliche Austrittstermin?
Der Austritt muss vier Wochen vor Ende des Quartals schriftlich (nicht per Mail) in der Geschäftsstelle vorliegen. Das nächste Quartal endet am 30.06.2020. Eure Kündigung muss bis zum 02.06.2020 eingegangen sein.

Ist die Coronakrise ein Grund für ein Sonderkündigungsrecht?
Nein die Coronakrise ist derzeit kein Grund für ein Sonderkündigungsrecht.

Warum muss ich meinen Zusatzbeitrag weiterbezahlen?
Die Rückzahlung von Abteilungsbeiträgen widerspricht dem Gesetz und der Satzung eines gemeinnützigen Vereins und gefährdet die Gemeinnützigkeit.

Worauf beruhen die Antworten des SVHU?
Im Folgenden möchten wir euch rechtliche Bewertungen zu diesem Thema zur Verfügung stellen, an denen wir uns orientieren.

Auszug von der Homepage des Landessportverband Schleswig-Holstein e.V. zum Thema „Vereinsrecht, 1. Sonderkündigungsrecht und Beitragspflicht der Vereinsmitglieder“
„Viele sehen sich mit der Fragestellung konfrontiert, ob Vereinsmitglieder aufgrund der aktuellen Lage Anspruch auf Erstattung gezahlter Mitgliedsbeiträge oder auf Reduzierung des Beitrages für den Zeitraum haben, in dem kein Angebot vorgehalten wird und ob ein Sonderkündigungsrecht greift.
Mitglieder haben in diesem Zusammenhang keinen Anspruch auf Erstattung des Beitrages. Ebenso entsteht aus dieser Situation auch kein Sonderkündigungsrecht. In der Regel ist der Mitgliedsbeitrag nicht an konkrete Sportnutzungen gebunden, sondern ist, wie der Name schon sagt ein „Beitrag für die Mitgliedschaft“. Als Mitglied ist man kein Kunde, sondern Teil des Vereins. Der Beitrag stellt nach den vereinsrechtlichen Grundsätzen kein Entgelt für die Leistungen des Vereins dar, sondern ist die satzungsmäßige Verpflichtung der Mitglieder, damit der Zweck des Vereins verwirklicht werden kann. Insofern gilt auch nicht der bereits angesprochene Grundsatz, dass bei Wegfall der Leistung auch die Pflicht zur Gegenleistung entfällt. Der Beitrag dient insbesondere dazu, die laufenden Kosten des Vereinsbetriebs zu decken. In der Regel sind die Beiträge bereits im Sinne der Mitglieder knapp kalkuliert und berücksichtigen Kosten, die ganzjährig anfallen wie zum Beispiel Verbandsabgaben und Versicherungsbeiträge. Insofern dürfte es nicht gerechtfertigt sein, den Beitrag zu mindern. Dieselben Argumente dürften für die Beantwortung der Frage nach einem Sonderkündigungsrecht herangezogen werden können. Mit der Mitgliedschaft im Verein soll grundsätzlich eine langfristige Verwirklichung des Vereinszwecks verfolgt werden. Die Einstellung des Sportbetriebs für einen zunächst überschaubaren Zeitraum dürfte danach grundsätzlich noch nicht dazu führen, ein Sonderkündigungsrecht anzunehmen.“
Quelle: https://www.lsv-sh.de/corona/

Auszug aus dem Schreiben „Corona A, B ,C des Freiburger Kreises zum Thema Mitgliederbeiträge (erstellt von Lienig und Lienig-Haller Kanzlei für Steuern und Recht)
„Durch die Zahlung der Mitgliederbeiträge wird das Eigenleben des Vereins in finanzieller Form erst ermöglicht und damit dem Satzungszweck entsprechend Rechnung getragen. Folglich darf der Mitgliederbeitrag auch steuerrechtlich nicht auf freiwilliger oder vertraglicher Grundlage beruhen, er muss vielmehr in der Satzung bestimmt sein. Die Rückzahlung von Beiträgen widerspricht dem Gesetz und der Satzung eines gemeinnützigen Vereins und gefährdet die Gemeinnützigkeit.“


27.03.2020 – Erreichbarkeit der Geschäftsstelle

Liebe Mitglieder,

Liebe Sportfreunde,

in Anpassung an den aktuellen Bedarf und den Möglichkeiten, die uns noch bleiben, werden wir ab Montag (30.03.2020) die telefonische Erreichbarkeit der Geschäftsstelle ändern. Die Geschäftsstelle ist täglich (Montag bis Freitag) in der Zeit von 9:00 bis 13:00 Uhr für Euch telefonisch erreichbar. Für persönliche Besuche bleibt die Geschäftsstelle weiterhin bis zum 19.04.2020 geschlossen. Wie es ab dem 20.04.2020 weitergeht ist abhängig von den Entscheidungen der Behörden.

Neben der telefonischen Erreichbarkeit sind wir selbstverständlich unter info@sv-hu.de jederzeit erreichbar.

Dieses ist eine Maßnahme, die wir aufgrund von Krankheit, Kurzarbeit und der Risikominimierung von Virus-Übertragungen in Verantwortung für unsere Mitarbeiter/innen getroffen haben.

Gez. Horst Werner (für den Vorstand SVHU)


20.03.2020 – Bitte um Vertrauen und Unterstützung

Liebe Mitglieder, Partner, Helfer und Unterstützer,

die jetzige Situation ist für alle sehr schwierig und so noch nicht dagewesen. Daher bitten wir euch während der Coronakrise besonders um Solidarität.

Durch den Erlass der Landesregierung Schleswig-Holstein und die daraus folgende Allgemeinverfügung des Kreis Segeberg vom 15.03.2020 ist den Vereinen in Schleswig-Holstein der Sportbetrieb zunächst bis zum 19.04.2020 untersagt worden.

Der SVHU unterstützt diese Entscheidung zur Eindämmung der Corona-Pandemie in vollem Maße. Nur so ist es möglich, die Bevölkerung – und damit auch die Mitglieder unseres Vereins, ihre Angehörigen, (Sport)Freunde und Bekannte – hinreichend zu schützen und Schlimmeres zu verhindern.

In Krisenzeiten wie dieser ist der Verein weiterhin auf Einnahmen, insbesondere auf die Vereinsbeiträge der Mitglieder, angewiesen. Nur wenn wir diese Einnahmen stabilisieren können, wird es uns möglich sein, den Verein in seiner jetzigen Form zu erhalten und euch nach der Krise die gewohnten, vielfältigen sportlichen Aktivitäten anbieten zu können.

Die laufenden Kosten bleiben für den Verein weitestgehend bestehen. Abzahlungen von Krediten für Sportstätten und Gebäude, Mietkosten, Instandhaltung der Sportstätten und Personalkosten fallen auch weiterhin an.
Natürlich versuchen wir diese Kosten zu reduzieren, besonders die Personalkosten. Dafür stehen wir in engem Austausch mit dem Freiburger Kreis, der Holsteiner Runde, dem Arbeitsamt, dem LSV und weiteren Behörden und Verbänden.

Wir werden alles versuchen, um auf die zugesagten staatlichen Hilfen zugreifen zu können. Sowohl das Thema Kurzarbeit, als auch Erstattungen aus dem Infektionsschutzgesetz werden beantragt.

Die Trainer und Übungsleiter erarbeiten gerade Konzepte, um die Mitglieder auch aus der Ferne zu betreuen. In den ersten Abteilungen wird dies bereits umgesetzt, weitere ziehen nach.
Auf unserem neuen YouTube Kanal stellen wir euch verschiedenen Trainingsvideos zur Verfügung, damit ihr euch auch zu Hause fithalten könnt.

Es ist Vereinen rechtlich untersagt Mitgliedsbeiträge zurückzuzahlen, ansonsten geht die Gemeinnützigkeit verloren, was das Ende des Vereins bedeuten würde. Die Entziehung der Einzugserlaubnis und Kündigungen vor Quartalsende, sind leider nicht zulässig und führen zu einem Organisatorischen Aufwand, den wir kaum bewältigen könnten. Ergänzend verweisen wir dazu auf unsere Veröffentlichung „Häufig gestellte Fragen

Vor diesem Hintergrund bitten wir alle Mitglieder sehr um ihr Vertrauen und ihre Unterstützung und von einer Kündigung der Mitgliedschaft abzusehen.

gez. Horst Werner (für den Vorstand SV-HU)


18.03.2020 – Einstellung des Sportbetriebs   (Update)

Liebe SVHU-Mitglieder,
Liebe Sportfreunde,

uns erreichen zunehmend Anfragen, ab wann wir den Sportbetrieb wieder aufnehmen.

Nach dem derzeitigen Stand der politischen Entscheidungen und den Anweisungen der Behörden, gehen wir davon aus, dass wir den Sportbetrieb nicht vor dem 19. April 2020 wieder aufnehmen dürfen / können.

Spätestens am 9.04.2020 werden wir Euch über den bis dahin aktuellen Status informieren. Sollte sich wider Erwarten vorher etwas daran ändern, würden wir umgehend darüber informieren.

In dem Zeitraum bis zum 19.04. sind auch die Osterferien enthalten, in denen wir auch unter normalen Bedingungen nur einen eingeschränkten Sportbetrieb im Angebot hätten.

Ob wir tatsächlich am 19.04. wieder an den Start gehen können, ist natürlich von der dann bestehenden Gefährdungslage und den Anweisungen der Behörden abhängig.

Wie setzen alles daran, dass unsere Geschäftsstelle zu den festgelegten Öffnungszeiten telefonisch für Euch erreichbar bleibt, für den Publikumsverkehr bleibt unsere Geschäftsstelle ebenfalls bis zum 19.04.2020 geschlossen.

Weitere Informationen zu eingegangenen Fragen erfolgen in Kürze über unsere Home-Page oder auch über Facebook.

Die Lage ist angespannt und auch wir können leider nur von Tag zu Tag planen.

Vielen Dank für Euer Verständnis, alles Gute für die nächsten Tage und bleibt gesund.

Horst Werner (Vorstand SVHU)


13.03.2020 – Einstellung des Sportbetriebs  

Liebe SVHU-Mitglieder,

die Ausbreitung des Coronavirus ist inzwischen so weit fortgeschritten, dass gestern zahlreiche Verbände den Spielbetrieb eingestellt haben. Heute wurde die Schließung der Schulen und Kitas beschlossen.

An diesem Punkt sieht sich der SVHU in der Pflicht, zum Schutz seiner Mitglieder, die Reißleine zu ziehen und den Sportbetrieb bis auf Weiteres vollständig einzustellen.

In unseren Sportstätten treffen sich Sportler aus allen Teilen unserer Gemeinde. Die vielen sozialen Kontakte an diesen Begegnungsstätten bergen ein hohes Risiko zur Verbreitung des Virus. Das möchten wir durch diese Maßnahme verhindern und so auch den Anweisungen und Empfehlungen unserer Bundes- und Landesregierung nachkommen.

Unsere Gesellschaft steht vor einer großen Bewährungsprobe. Wir im SVHU können helfen, indem wir die Werte unseres Vereins weiter vorleben.

Rücksichtnahme, Verständnis und Zusammenhalt sind im Sportverein selbstverständlich. Lasst uns diese Werte jetzt gemeinsam weiter in die Gemeinde tragen. Dann haben wir die Chance gestärkt aus der Situation hervorzugehen und nachhaltig etwas Gutes in der Gesellschaft zu bewirken.

In den letzten Tagen habt ihr uns durch eure Ruhe und Besonnenheit sehr geholfen. Dafür möchten wir euch ein großes Dankeschön aussprechen.

Auch wenn wir durch die rasante Entwicklung der letzten Tage auf die Einstellung des Sportbetriebes vorbereitet waren, können wir die daraus resultierenden Folgen derzeit noch nicht im Detail absehen. Auf viele offene Fragen gibt es verständlicherweise noch keine offiziellen Antworten von den Behörden.

Wir beschäftigen uns weiterhin sehr intensiv mit dieser für uns alle neuen und ungewohnten Situation und halten euch auf dem aktuellen Stand der Dinge.

Wendet euch bei Fragen gerne an eure Abteilungsleiter.

Sportliche Grüße

gez. Horst Werner (Vorstand SVHU)