Neue Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen

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Die schleswig-holsteinische Landesregierung hat am 20. November 2021 eine neue Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Sie tritt am 22. November 2021 in Kraft und ist gültig bis zum 15. Dezember 2021!

Wie angekündigt, gelten ab 22. November 2021 in Innenbereichen von Freizeiteinrichtungen und Gaststätten 2G-Regeln (genesen oder geimpft). Ausgenommen sind Kinder bis zur Einschulung und minderjährige Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig in der Schule getestet werden. Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, können mit Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung und eines negativen Tests auch Angebote wahrnehmen, für die 2G-Regeln gelten.

Die wesentlichen Änderungen kurz zusammengefasst:

  • Soweit der Impf-, Genesenen- oder Testnachweis mittels QR-Code erfolgt, ist dieser vom Betreiber oder Veranstalter mit der CovPass Check-App des Robert-Koch-Instituts zu überprüfen. Der Identitätsabgleich erfolgt weiterhin anhand eines amtlichen Lichtbildausweises.
  • Bei der Sportausübung gilt in Innenbereichen 2G, auch für ehrenamtliche Übungsleiterinnen und -leiter. Eine Ausnahme gilt, wenn der Sport für das Tierwohl geboten ist (z.B. Bewegung von Pferden). Beim Berufssport gilt 3G.
  • In Gaststätten/Vereinsheimen gilt 2G – Ausnahmen sind (mit 3G) möglich. Gäste, die im Außenbereich bewirtet werden, müssen beim Betreten der Innenräume (Bezahlen, Besuch der sanitären Anlagen) eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
  • Im Übrigen führt der Bund zum 24. November 3G am Arbeitsplatz für alle Beschäftigten ein.

Sportausübung Innenraum/indoor

  • Es dürfen nur folgende Personen als Teilnehmerinnen und Teilnehmer eingelassen werden:

o   Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind

o   Kinder bis zur Einschulung,

o   Minderjährige, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind oder anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden,

o   Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind.

Dies schließt unter anderem folgende Personengruppen ein: Übungsleiterinnen und Übungsleiter, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter, Vereins- oder Verbandsfunktionäre, Teammanagerinnen und Teammanager, Freiwilligendienstler, Wettkampfleitungen, Medienvertreterinnen und Medienvertreter, Betreuerinnen und Betreuer, medizinisches Personal bzw. Ersthelferinnen und Ersthelfer (soweit kein Notfall vorliegt) und weitere Mitglieder von Organisations- und Helferteams. 

Übungsleitende

Personen, bei denen die Sportausübung zu beruflichen Zwecken erfolgt, wird eine Ausnahme zugunsten einer 3G-Regel getroffen. Selbstverständlich darf auch dieser Personenkreis keine coronatypischen Symptome (namentlich Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust) aufweisen.

Anmerkung: Eine beruflich bedingte Sportausübung oder-anleitung liegt bei jeder entgeltlichenTätigkeitvor, wobei nebenberufliche Tätigkeiten ausreichen, ebenso eine Tätigkeit im Rahmen einer berufsbezogenen Ausbildung oder eines berufsbezogenen Praktikums. Ehrenamtliche Tätigkeitenerfüllen nicht die Anforderungen an eine berufliche Tätigkeit, auch dann nicht, wenn für sie eine Aufwandsentschädigung bis zu 3.000 Euro pro Jahr (ÜL-Pauschale) gezahlt wird. Zu einer dienstlichen Tätigkeit zählt auch der Jugendfreiwilligendienst und der Bundesfreiwilligendienst.

Hygienekonzept

  • Ein Hygienekonzept ist generell zu erstellen bei:

– Sportausübung (indoor)

– Sportwettbewerben

– Veranstaltungen

Registrierung mit Corona-Warn-App möglich

Einrichtungen mit Publikumsverkehr müssen als Angebot für die Gäste einen QR-Code für die Registrierung mit der Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts bereitstellen. Dies gilt auch für Veranstaltungen. Die Registrierung ist freiwillig.

Überprüfung Impf-, Genesenen- oder Testnachweis

  • 4 Absatz 3a regelt, dass der Impf-, Genesenen- oder Testnachweis für alle Personen ab 16 Jahren mit einem gültigen amtlichen Lichtbildausweis überprüft werden muss, um nachvollziehen zu können, dass die Person auch diejenige Person ist, die den Nachweis vorzeigt, es sei denn, er oder sie ist dem Sportstättenbetreiber oder der Sportstättenbetreiberin persönlich bekannt. Zudem muss, soweit der Nachweis mittels QR-Code erfolgt, dieser mit der CovPass Check-App des Robert Koch-Instituts überprüft werden.

Testpflicht/Vorlage eines negativen Testergebnisses

  • Gültig sind Antigen Schnelltests (nicht älter als 24 Stunden) oder PCR-Tests (nicht älter als 48 Stunden). Der Nachweis ist in verkörperter (schriftlicher) oder digitaler Form vorzulegen.
  • Ebenfalls gültig sind die sog. Selbsttests. Die Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmVO) verlangt im Wortlaut, dass der Test vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist. Dies wäre z.B. der gastgebende Sportverein.
  • Eine Testpflicht gilt nicht für Kinder bis zu ihrer Einschulung.
  • Eine Testpflicht entfällt bei Vorlage eines anerkannten Immunisierungsnachweises (vollständige Impfung oder Genesung).

Zuschauerinnen und Zuschauer

  • Für Zuschauerinnen und Zuschauer (beim Training oder bei Wettbewerben) gilt § 5 der LVO.

Veranstaltungen (§ 5)

  • Der Veranstalter hat ein Hygienekonzept zu erstellen.
  • Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen dürfen nur folgende Personen als Teilnehmerinnen und Teilnehmer eingelassen werden:

o   Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind

o   Kinder bis zur Einschulung,

o   Minderjährige, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind oder anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden,

o   Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind.

  • Es dürfen auch Personen eingelassen werden, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind, wenn die Anwesenheit für berufliche, geschäftliche oder dienstliche Zwecke erforderlich ist.
  • Bei Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 zeitgleich anwesenden Personen, Weihnachtsmärkten und anderen Veranstaltungen mit Marktcharakter außerhalb geschlossener Räume hat das nach Absatz 1 zu erstellende Hygienekonzept auch eine Risikobewertung zu enthalten. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat es unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Besteht aufgrund der örtlichen Verhältnisse und des zu erwartenden Besucheraufkommens und -verhaltens ein erhöhtes Infektionsrisiko, kann die zuständige Behörde insbesondere die Anwendung von Absatz 2 anordnen (2G-Regelung).

Wichtige Links:

Aktuelle Landesverordnung: Landesverordnung und Erlasse zum Umgang mit SARS-CoV-2

Aktuelle Pressemitteilung des Landes

FAQ-Seite Land: FAQ-Seite der Landesregierung

Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung: COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung – SchAusnahmV 

Einladung zur ordentlichen Delegiertenversammlung 2021

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Liebe/r Delegierte,
der Vorstand des SV Henstedt-Ulzburg e.V. lädt zur ordentlichen Delegiertenversammlung gem. § 11 Abs. 3 der Satzung ein. Du bist gewählte/r Delegierte/r deiner Abteilung. Alle SVHU-Mitglieder können als Gäste an der DV teilnehmen. Die Delegiertenversammlung findet am:

Dienstag, 23.11.2021 um 19:00 Uhr
Im großen Saal des Bürgerhauses, Beckersbergstraße 34

statt. Wir laden dich hierzu herzlich ein. Mit dieser Einladung erhälst du die vorläufige Tagesordnung, sowie folgende ergänzende Unterlagen:

  • Bericht des Aufsichtsrates
  • Bericht des Vorstandes
  • Bericht des Vorstandes Sportland
  • Bericht des Vorstandes Mitgliederentwicklung und finanzielle Situation
  • Antrag Satzungsänderungen

Für Fragen rund um den Jahresabschluss und die Delegiertenversammlung steht der Vorstand nach Terminabsprache zur Verfügung. Desweiteren können Fragen per E-Mail an den Vorstand gesendet werden.

Solltest Du an dem Tag verhindert sein, bitten wir um deine Absage bis zum 15. November 2021, um ggf. eine/n Ersatzdelegierte/n zu informieren. Anträge zur Tagesordnung müssen 14 Tage vorher schriftlich in der Geschäftsstelle eingereicht werden.

Für den Fall, dass die Beschlussfähigkeit gemäß § 11 Abs. 13 der Satzung nicht erreicht sein sollte, laden wir Dich hiermit ersatzweise zur Delegiertenversammlung am gleichen Tag um 19:30 Uhr ein. Gemäß Satzung weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass diese Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig ist.

Mit sportlichem Gruß,

Vorstand und Geschäftsführer des SV Henstedt-Ulzburg e.V.

Einladung in pdf-Form

Hinweis: Es wird gemäß Satzung eine Tonaufzeichnung der Delegiertenversammlung erfolgen.

Vorläufige Tagesordnung:

  1. Eröffnung
  2. Begrüßung der Delegierten und Gäste
  3. Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit
  4. Feststellung der Tagesordnung
  5. Rechenschaftslegung
    1. Bericht des Aufsichtsrates
    2. Bericht des Vorstandes
    3. Bericht des Ältestenrates
  6. Vorstellung des Jahresabschlusses 2020/ 2021
  7. Entlastung des Vorstandes, des Aufsichtsrates und des Ältestenrates
    1. Bericht der Kassenprüfer
    2. Beschlussfassung über Entlastung des Aufsichtsrates, Vorstandes und des Ältestenrates
  8. Beschluss über den Wirtschafts- und Budgetplan 2021/ 2022
  9. Wahlen
    1. Aufsichtsrat
  10. Anträge
    1. Anträge zur Satzungsänderung
  11. Verschiedenes

ACHT FRAGEN AN…

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Folge 2: Jan Endrigkeit, Abteilungsleitung Lacrosse

Mit der Reihe „Acht Fragen an…“ bitten wir Menschen aus dem Verein um Antworten auf acht Fragen zu ihrem Sport. Heute fragen wir Jan Endrigkeit, Abteilungsleiter „Lacrosse“, einer alten indianischen Sportart. (mehr …)