Liebe SVHU Mitglieder, liebe Eltern,
seit zweieinhalb Wochen ruht unser kompletter Sportbetrieb. Der Grund ist mehr als nachvollziehbar, geht es doch um die Rettung von Menschenleben. So leisten auch wir unseren Beitrag, um die Infektionsketten zu unterbrechen, die Ausbreitung des Coronavirus zu verlangsamen und so dafür zu sorgen, dass unser Gesundheitssystem nicht überlastet wird.
Um euch auch Zuhause die Möglichkeit zu bieten Sport zu treiben, haben wir auf unserem YouTube Kanal verschiedene Trainingsvideos für euch bereitgestellt. Die Videos wurden schon über 1.500-mal angeschaut. Wir freuen uns über viel positives Feedback, das wir dazu von euch bekommen haben und unsere Trainerinnen werden euch weiter mit neuen Videos versorgen.
Natürlich ersetzen die Videos nicht den eigentlichen Sportbetrieb und viele von euch fragen sich, wann sie ihren Sport wieder ausüben können. Derzeit sind die Anweisungen der Regierung bis zum 19.04.2020 gültig. Ob wir danach den Sportbetrieb (evtl. auch eingeschränkt) wieder aufnehmen dürfen oder ob die Maßnahmen verlängert werden müssen, kann derzeit niemand vorhersehen.
Als Verein stehen wir vor einer nie dagewesenen Herausforderung, die wir nur gemeinsam mit euch lösen können. Nur wenn ihr dem Verein weiterhin treu bleibt, haben wir die Chance den Verein so zu erhalten, wie wir ihn kennen.
Ihr als Mitglieder seid keine Kunden, sondern Teil des Vereins. Mit eurem Mitgliedsbeitrag fördert ihr den Vereinszweck. Der Mitgliedsbeitrag ist im Sinne der Mitglieder knapp bemessen und dient dazu den größten Anteil der laufenden Kosten zu decken, die im gesamten Jahr anfallen. Diese laufenden Kosten beispielsweise für Mietzahlungen, Pachtgebühren, die Abzahlung von Krediten, die Instandhaltung der Sportstätten, Versicherungen, Verbandsabgaben etc. bleiben auch jetzt, wo der Sportbetriebt ruht, bestehen. Lediglich an den Personalkosten sparen wir durch die Umstellung auf Kurzarbeit etwas ein.
Zusätzlich erwarten wir jetzt schon Verluste in Höhe von 80.000-100.000 Euro, die durch einen möglichen Ausfall des Ulzburg Cups, Ausfall von geplanten Veranstaltungen und Kursen, Einstellung des Gesundheitssports und durch rückgängige Sponsoreneinnahmen Aufgrund der Coronakrise entstanden sind und weiter entstehen werden.
Wir stellen selbstverständlich Anträge für alle Arten von Zuschüssen, Fonds, Unterstützungen etc., um die durch das Coronavirus entstandene Verluste aufzufangen. Doch am Ende sind es die Mitgliedsbeiträge, die darüber entscheiden, ob wir nach der Krise unserem Sport wieder so nachgehen können, wie wir es vor einigen Wochen noch getan haben.
Daher möchten wir uns dem Appell des LSV S.-H. Präsidenten, Herrn Tiessen anschließen. Darin heißt es: „Ihre Vereinstreue ist entscheidend für die Zukunft des Sports in Schleswig-Holstein.“ Unsere Große Bitte an: bitte seht von außerordentlichen Kündigungen ab und bitte verzichtet darauf uns eure Einzugsermächtigung zu entziehen.
Der Verein ist mehr denn je auf die Mitgliedsbeiträge angewiesen und zum Schutz des Vereins auch verpflichtet die Mitgliedsbeiträge einzufordern, die dem Verein rechtmäßige zustehen. Jeder einzelne Vorgang bereit uns einen großen organisatorischen Aufwand. Durch die Kurzarbeit der Geschäftsstelle möchten wir die verbliebene Zeit, in die Aufrechterhaltung der relevanten Vorgänge investieren. Wir möchten die Beiträge nicht durch Mahnverfahren erwirken, sondern setzen unsere Hoffnung in eure Solidarität.
Wir haben für alle Interessierten die wesentlichen Grundlagen zum Vereinsrecht bezüglich Austritte und Sonderkündigungen zusammengefasst. Die Informationen findet ihr im Anschluss an dieses Schreiben.
Abschließend möchten wir uns an dieser Stelle für euer bisheriges Verständnis, eure Solidarität und eure Geduld bedanken. Bisher haben wir weniger als 20 Austrittswünsche zu verzeichnen. Das lässt uns positiv in die Zukunft schauen und stärkt unseren Glauben, den Verein gemeinsam durch diese schwierige Zeit steuern zu können. Wir sind uns sicher: nach dem Ende der Coronakrise werden Vereine und die Werte, die dort gelebt werden, wichtiger und beliebter sein, als wir uns das noch Anfang des Jahres vorstellen konnten.
Fragen und Antworten des SVHU zum Thema Kündigungen
In Kürze steht die Lastschrift der Mitgliedsbeiträge an. Zu diesem Thema haben uns einige Mails mit Fragen zu Sonderkündigungsrecht und Beitragsaussetzungen erreicht. Im vorangegangenen Brief haben wir euch erklärt, warum der Verein weiter auf die Beiträge angewiesen ist. Wenn ihr dennoch aus dem Verein austreten möchten, ist dies zum 30.06.2020 möglich.
Warum muss ich meinen Beitrag weiterbezahlen, obwohl kein Sportbetrieb stattfindet? Kann ich meinen Beitrag aussetzen, solange kein Sportbetrieb stattfindet?
Im Verein sind die Mitglieder Teil des Vereins, keine Kunden, die eine Dienstleistung einkaufen. Durch die Mitgliedschaft soll eine langfristige Verwirklichung des Vereinszwecks verfolgt werden.
Darf der Verein Beitrage erstatten?
Der Verein nutzt die Beiträge, um seine Kosten zu decken. Die Zahlung ist in der Satzung vorgegeben und nicht auf freiwilliger Basis. Verzichtet ein Verein darauf oder erstattet Beiträge gefährdet er seine anerkannte Gemeinnützigkeit.
Wann ist der früheste mögliche Austrittstermin?
Der Austritt muss vier Wochen vor Ende des Quartals schriftlich (nicht per Mail) in der Geschäftsstelle vorliegen. Das nächste Quartal endet am 30.06.2020. Eure Kündigung muss bis zum 02.06.2020 eingegangen sein.
Ist die Coronakrise ein Grund für ein Sonderkündigungsrecht?
Nein die Coronakrise ist derzeit kein Grund für ein Sonderkündigungsrecht.
Warum muss ich meinen Zusatzbeitrag weiterbezahlen?
Die Rückzahlung von Abteilungsbeiträgen widerspricht dem Gesetz und der Satzung eines gemeinnützigen Vereins und gefährdet die Gemeinnützigkeit.
Worauf beruhen die Antworten des SVHU?
Im Folgenden möchten wir euch rechtliche Bewertungen zu diesem Thema zur Verfügung stellen, an denen wir uns orientieren.
Auszug von der Homepage des Landessportverband Schleswig-Holstein e.V. zum Thema „Vereinsrecht, 1. Sonderkündigungsrecht und Beitragspflicht der Vereinsmitglieder“
„Viele sehen sich mit der Fragestellung konfrontiert, ob Vereinsmitglieder aufgrund der aktuellen Lage Anspruch auf Erstattung gezahlter Mitgliedsbeiträge oder auf Reduzierung des Beitrages für den Zeitraum haben, in dem kein Angebot vorgehalten wird und ob ein Sonderkündigungsrecht greift.
Mitglieder haben in diesem Zusammenhang keinen Anspruch auf Erstattung des Beitrages. Ebenso entsteht aus dieser Situation auch kein Sonderkündigungsrecht. In der Regel ist der Mitgliedsbeitrag nicht an konkrete Sportnutzungen gebunden, sondern ist, wie der Name schon sagt ein „Beitrag für die Mitgliedschaft“. Als Mitglied ist man kein Kunde, sondern Teil des Vereins. Der Beitrag stellt nach den vereinsrechtlichen Grundsätzen kein Entgelt für die Leistungen des Vereins dar, sondern ist die satzungsmäßige Verpflichtung der Mitglieder, damit der Zweck des Vereins verwirklicht werden kann. Insofern gilt auch nicht der bereits angesprochene Grundsatz, dass bei Wegfall der Leistung auch die Pflicht zur Gegenleistung entfällt. Der Beitrag dient insbesondere dazu, die laufenden Kosten des Vereinsbetriebs zu decken. In der Regel sind die Beiträge bereits im Sinne der Mitglieder knapp kalkuliert und berücksichtigen Kosten, die ganzjährig anfallen wie zum Beispiel Verbandsabgaben und Versicherungsbeiträge. Insofern dürfte es nicht gerechtfertigt sein, den Beitrag zu mindern. Dieselben Argumente dürften für die Beantwortung der Frage nach einem Sonderkündigungsrecht herangezogen werden können. Mit der Mitgliedschaft im Verein soll grundsätzlich eine langfristige Verwirklichung des Vereinszwecks verfolgt werden. Die Einstellung des Sportbetriebs für einen zunächst überschaubaren Zeitraum dürfte danach grundsätzlich noch nicht dazu führen, ein Sonderkündigungsrecht anzunehmen.“
Quelle: https://www.lsv-sh.de/corona/
Auszug aus dem Schreiben „Corona A, B ,C des Freiburger Kreises zum Thema Mitgliederbeiträge (erstellt von Lienig und Lienig-Haller Kanzlei für Steuern und Recht)
„Durch die Zahlung der Mitgliederbeiträge wird das Eigenleben des Vereins in finanzieller Form erst ermöglicht und damit dem Satzungszweck entsprechend Rechnung getragen. Folglich darf der Mitgliederbeitrag auch steuerrechtlich nicht auf freiwilliger oder vertraglicher Grundlage beruhen, er muss vielmehr in der Satzung bestimmt sein. Die Rückzahlung von Beiträgen widerspricht dem Gesetz und der Satzung eines gemeinnützigen Vereins und gefährdet die Gemeinnützigkeit.“