Aktuelles

Buddeln, bauen, renovieren – Das Sportland wird auf Vordermann gebracht

Kategorie(n): News

Gemeinde, Politik und Verein basteln weiter am neuen „Haus des Sports“ für Henstedt-Ulzburg. Bis dahin werden aber noch einige Monate vergehen und so haben wir die Instandsetzung des SVHU-Sportland in Angriff genommen.

Mit der Instandsetzung wollen wir unseren Mitgliedern bis zu einem Neubau des „Haus des Sports“ die Nutzung des Sportlands wieder ermöglichen. So wird der Kursraum mit einem neuen Boden ausgestattet. Im Außenbereich wird eine neue Entwässerung installiert, die vor einem erneuten Einbruch von Regenwasser bei Starkregen schützen soll. Wie auf den Bildern zu sehen ist, sind die Arbeiten schon im vollen Gange. Der neue Fussboden im Kursraum soll bereits am Ende des Monats eingebracht werden. Es ist also absehbar, dass die Nutzung des Kursraumes schon bald wieder möglich ist.

Aber auch das Foyer, der Aufenthaltsbereich und der Kraft- oder Geräteraum erhält ein „Facelifting“. Großer Dank geht an dieser Stelle auch an den Abteilungsleiter Fußball Baschi Günther, der sich stark zwischen den Feiertagen einbrachte und gemeinsam mit dem Sportlandteam und tatkräftiger Unterstützung von Geschäftsführer „Rossi“ Rosario Cassara die oberen Räumlichkeiten einer Schönheitskur unterzog. Auch der Kraft- oder Geräteraum soll noch einen neuen Fußboden erhalten, den wir gerne wenigstens zum größten Teil aus dem Verkauf einiger ungenutzter „Kraftmaschinen“ finanzieren wollen.

Es geht also wieder voran und wir freuen uns den SVHUlern schon bald wieder bessere Möglichkeiten für ihr regelmäßiges Training liefern zu können und gleichzeitig die Hallenkapazitäten zu entlasten.

ACHT FRAGEN AN…

Kategorie(n): Acht Fragen an, News

Gemeinsam Gutes 2

Oliver Kock oder Olli, Jakovos Libanios alias Jack und Nicolas Fahl oder besser Nic, sind nicht nur mit ihrem Volleyballteam, der 1. Männermannschaft des SVHU erfolgreich. Mit „Gemeinsam Gutes“ haben die drei ein Live-Format entwickelt, mit dem sie nun schon im zweiten Jahr in Folge vor Weihnachten gemeinnützige Organisationen und ihre Projekte unterstützen können. (mehr …)

Geänderte Öffnungszeiten der Geschäftsstelle

Kategorie(n): News

Liebe Mitglieder und Sportinteressierte,

unsere Geschäftsstelle bleibt zwischen den Feiertagen vom 27.12. – 31.12.2021 geschlossen!

Ab dem 03.01.2022 sind wir dann wie gewohnt wieder für Euch da.

Das Sportland bleibt vom 24.12. – 26.12.2021, sowie am 31.12.2021 und 01.01.2022 geschlossen.

Habt fröhliche, besinnliche Weihnachtsfeiertage und einen guten Rutsch in ein gesundes, neues Jahr 2022!

Euer Team vom SVHU

Grünkohlessen bei Inge

Kategorie(n): News

Am 29. Januar 2022 findet das traditionelle Grünkohlessen des SVHU in der Vereinsgastronomie „bei Inge“ statt. Alle Informationen zum Grünkohlessen und zur Anmeldung gibt es im Veranstaltungskalender.

Hanbo-Jutsu-Prüfung in Hamburg

Kategorie(n): News

Am 11.12.21 fand der dritte Hanbo-Jutsu-Lehrgang im hamburgischen Ju-Jutsu-Verband statt. Wie schon davor hat sich Christian Groffmann (4. Dan Jiu-Jitsu, 2. Dan Hanbo-Jutsu) von der SVT dazu bereit erklärt, den Lehrang zu leiten. hier weiter lesen!

ACHT FRAGEN AN…

Kategorie(n): Acht Fragen an, Aktuelles, News

Folge 3: Maike Tiarks, Abteilung Fußball

Maike Tiarks ist in der Fussballszene weit über die Grenzen Henstedt-Ulzburgs und des Kreises Segeberg ein bekanntes Gesicht. Ihre große Leidenschaft ist der Fußball und diese Leidenschaft gibt sie nur allzu gerne, besonders an Kinder und Jugendliche, weiter. Maike gehört zu den engagiertesten, ehrenamtlich tätigen Menschen in unserem Verein. Mit der 3. Folge von „Acht Fragen an…“ möchte ich von ihr wissen was sie antreibt, wie ihr ehrenamtlicher Alltag aussieht, welche Herausforderungen ihr begegnen und welche Ziele sie für sich und ihre Teams steckt. Viel Spaß mit meinen acht Fragen und den acht spannenden Antworten von Maike Tiarks.

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Weihnachtsgrüße vom SVHU

Kategorie(n): Aktuelles, News

In der Kürze liegt die Würze

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Delegierte des SVHU trafen sich zur jährlichen Versammlung

Die Delegiertenversammlung ist das höchste Organ des 4000 Mitgliederstarken SVHU, der damit einer der größten Sportvereine Schleswig-Holsteins ist. Die 23 Abteilungen konnten insgesamt 97 Delegierte entsenden, die auf der jährlich stattfindenden Versammlung wichtige Beschlüsse fassen, bei denen es regelmäßig um die Zukunft des Vereins geht.

Zwar war die Versammlung mit 52 Delegierten beschlussfähig aber dennoch ist es schade, dass nur knapp über die Hälfte aller Delegierten den Weg in den großen Versammlungsraum im Bürgerhaus Henstedt-Ulzburg fanden. Aufsichtsratsvorsitzender Henning Jungclaus eröffnete die Versammlung um 19:08 Uhr und gab gleich zu Beginn das Ziel aus, den Rekord einzustellen, den die Handballabteilung Tags zuvor mit 55 Minuten aufgestellt hatte. Es sollte ihm gelingen.

Alle Delegierten wurden mit der Einladung umfangreich über die Berichte, Zahlen und Anträge informiert. Einzig eine Ergänzung der Tagesordnung wurde eingebracht. Der Vorstand wollte über den Bericht zur Entwicklung in Sachen Sportland hinaus das Ok der Delegierten, um den eingeschlagenen Weg mit einer Eigentumsübertragung des Sportland an die Gemeinde Henstedt-Ulzburg, weiter fortführen zu können. Dabei stehe jedoch im Vordergrund, dass die Gemeinnützigkeit des SV Henstedt-Ulzburg e.V. durch die Übertragung nicht gefährdet werden dürfe. Die Delegierten stimmten dem Fortgang und der Zielsetzung einstimmig zu.

Der Bericht des Finanzvorstand Henk Cjisouw zeigte auf, dass die Mitgliederverluste während der Corona-Pandemie erst jetzt wirklich zum Tragen kommen. Bei nahezu gleichbleibenden Kosten schlagen nun die Verluste bei den ausbleibenden Beiträgen ins Kontor. Dennoch hat der SVHU das vergangene Geschäftsjahr mit einem kleinen Überschuss abschließen können. Die daraus entstandenen Rücklagen werden zur Kompensation geringerer Beitragseinnahmen genutzt. Die Mitgliederentwicklung hat aktuell einen leichten positiven Verlauf. So konnte der SVHU zum 01. November 2021 wieder mehr als 4000 Mitglieder zählen. Der Wirtschaftsprüfer hatte gegenüber der Gemeinde Henstedt-Ulzburg auch noch einmal betont, dass der Verein keinesfalls insolvent sei, so wie es im Zuge der Berichterstattung zum Sportland von einigen Medien interpretiert worden sei. Kassenprüfer Peter Hartmann bescheinigte am Ende dem Finanzvorstand und der Geschäftsstelle einen tadellosen Job. Alle Buchungen seien Ordnungsgemäß getätigt und die Mittel im Sinne der Mitglieder und des Vereins verwendet worden. So konnte die Versammlung dann auch den Vorstand und den Aufsichtsrat einstimmig entlasten.

Nachdem der Finanzvorstand den Wirtschafts- und Budgetplan 2021/22 vorstellte, wurde auch dieser durch die Versammlung beschlossen. Keine einfache Zeit für einen Budgetplan, denn durch die Unsicherheit im Zusammenhang mit der Pandemie sind die Planungen von Veranstaltungen und damit die Planungen von Einnahmen und Ausgaben schwierig.

Für die Wahlen stand ein Platz im Aufsichtsrat zur Verfügung. Aus der Versammlung konnten bedauerlicherweise keine Kandidaten vorgeschlagen werden. Erfreulich war jedoch, dass sich mit Hagen Popko-Bäumler ein Delegierter zur Verfügung stellte. Hagen, der erst kürzlich mit der Ehrennadel in Bronze für seine ehrenamtlichen Verdienste durch den Ju-Jutsu-Verband Schleswig-Holstein ausgezeichnet wurde – an dieser Stelle ein herzlichen Glückwunsch und ein dickes Dankeschön für seine Leistung – konnte jedoch nicht gewählt werden. Eine Doppelfunktion als Abteilungsleiter und im Aufsichtsrat wird von der Satzung nicht abgedeckt. Trotzdem Danke, lieber Hagen, dass du auch dazu noch bereit warst. Bei dieser Gelegenheit wollen für für den Posten werben und würden uns freuen, wenn sich jemand findet, der Henning Jungclaus bei dieser wichtigen Arbeit unterstützt. Interessenten können sich gerne an die Geschäftsstelle wenden, die den Kontakt an Henning weiterleitet.

Kurz vor Ende der Versammlung konnten dann noch unter Top 10 drei Satzungsänderungen verabschiedet werden. Nunmehr kann sich der Aufsichtsrat eine Geschäftsordnung geben, ist aber nicht in der Pflicht. Die Abteilungen können zu Ihren Jahreshauptversammlungen „auf geeignete Art und Weise“ einladen und müssen lediglich darauf achten, dass die Einladung fristgerecht auf der Homepage des SVHU (sv-hu.de) eingestellt wurde. Die dritte Änderung war redaktioneller Natur und bezog sich auf den Datenschutz.

Unter dem Punkt „Verschiedenes“ stellte die Abteilung Volleyball ihren diesjährigen Spendenstream „Gemeinsam Gutes 2“ vor und erinnerte alle Anwesenden an den Termin am 12. Dezember 21. Vorstand Rolf Laskowski gab bekannt, dass am 30. Januar 2022 die Tradition des Grünkohlessens bei Inge im Sportpark wieder aufleben soll. Informationen dazu werden zeitnah per E-Mail verteilt.

Nach sagenhaften 51 Minuten konnte Henning Jungclaus die Versammlung schließen. Bei aller Harmonie und Sachlichkeit bleibt ein fader Beigeschmack mit der geringen Anzahl der Teilnehmenden. Schließlich sind sie es, die von Ihrer Abteilung gewählt wurden, um als Teil des wichtigsten Organs des Vereins im Sinne ihrer Abteilung mitzuwirken. Vielleicht darf sich der Aufsichtsrat ja 2022 über ein „volles Haus“ freuen. Dem Verein und dem Miteinander würde es helfen. (wwi)

Positionspapier zur aktuellen Corona Bekämpfungsverordnung im Sport

Kategorie(n): Aktuelles, News

Liebe Sportlerinnen und Sportler,

wir alle haben gehofft, dass sich die pandemische Lage beruhigt und die erreichte Impfquote ausreichen könnte, um eine erneute schwere Infektionslage zu verhindern. Wir alle werden nun auf traurige Weise eines Besseren belehrt!

Mit der neuen Bekämpfungsverordnung SH hat der Gesetzgeber den Sport unter Bedingungen weiterhin möglich gemacht. Für den Sport im Außenbereich gibt es keine Änderungen. Für den Sport im Innenbereich gilt die s.g. 2G-Regel. Ausgenommen sind Kinder und Schüler bis zum 17. Lebensjahr, die über eine Testbescheinigung der Schule verfügen und diejenigen, die aus belegbaren medizinischen Gründen nicht geimpft werden können. Demnach darf, abgesehen von den Ausnahmen, Sport im Innenbereich nur von denjenigen wahrgenommen werden, die entweder geimpft oder genesen sind und ihren Status nachweisen. Die Regelung gilt auch für ehrenamtliche Trainerinnen und Trainer. Für Angestellte, also auch für diejenigen, die der Tätigkeit auf der Basis einer 450 €-Beschäftigung oder freiberuflich auf Honorarbasis nachgehen, gilt die 3G Regel. Sie müssen somit am Tag der Ausübung einen negativen Corona-Test mitführen und vorweisen. 3G gilt auch für Zuschauer und Besucher von Sportfesten, die nicht aktiv teilnehmen.

Das heißt im Umkehrschluss: Für geimpfte und genesene Sportlerinnen und Sportler hat sich nichts geändert. Ebenso nicht für geimpfte oder genesene Trainerinnen und Trainer.

Für den Verein und seine Abteilung bleibt jedoch die Pflicht der Kontrolle vor jeder Einheit und die Erfassung des Impfstatus seiner Angestellten, wie es das Infektionsschutzgesetz mit dem § 28 verlangt, sowie die Erarbeitung und die Vorlage eines Hygienekonzepts.

Bitte unterstützt eure Trainerinnen und Trainer sowie eure Abteilungsleitungen und den Verein bei der Umsetzung der Kontrollpflichten und bei der Einhaltung der Hygienekonzepte.

Wir Sportlerinnen und Sportler sind schon von Natur aus Teamplayer. Es gibt bis heute keine gesetzliche Impfpflicht. Dennoch sollten wir Solidarität und gegenseitigen Schutz innerhalb des Vereins und der Gesellschaft als moralische Pflicht erkennen.

Wir möchten alle diejenigen, die bisher noch an der Wirksamkeit einer Impfung gezweifelt haben, ermuntern ihre Bedenken abzulegen und eines der vielen verfügbaren Impfangebote wahrzunehmen. „Lasst euch impfen!“ Die Wissenschaft und die Zahlen sprechen eine eindeutige Sprache und es gibt keinen vernünftigen nachvollziehbaren Grund an den wissenschaftlichen Erkenntnissen zu zweifeln. Besonders vor dem Hintergrund des nun Offensichtlichen.

Nur gemeinsam – mit einer hohen Impfquote – können wir als Gesellschaft diese und die nächsten Wellen brechen, bzw. verhindern. Das ist unser gemeinsamer Weg zurück zur Normalität. Wir, als Sportverein, sollten mit gutem Beispiel vorangehen.

Der SVHU unterstützt die Umsetzung der Regelungen und setzt auf seine Mitglieder und den Sport, der für Teamgeist, Verantwortung und Respekt steht. Der Sport im Verein wird damit für alle noch sicherer.  

Für die Geschäftsführung und den Vorstand des SV Henstedt-Ulzburg e.V.,

Wulf Winterhoff

Neue Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen

Kategorie(n): Aktuelles, News

Die schleswig-holsteinische Landesregierung hat am 20. November 2021 eine neue Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Sie tritt am 22. November 2021 in Kraft und ist gültig bis zum 15. Dezember 2021!

Wie angekündigt, gelten ab 22. November 2021 in Innenbereichen von Freizeiteinrichtungen und Gaststätten 2G-Regeln (genesen oder geimpft). Ausgenommen sind Kinder bis zur Einschulung und minderjährige Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig in der Schule getestet werden. Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, können mit Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung und eines negativen Tests auch Angebote wahrnehmen, für die 2G-Regeln gelten.

Die wesentlichen Änderungen kurz zusammengefasst:

  • Soweit der Impf-, Genesenen- oder Testnachweis mittels QR-Code erfolgt, ist dieser vom Betreiber oder Veranstalter mit der CovPass Check-App des Robert-Koch-Instituts zu überprüfen. Der Identitätsabgleich erfolgt weiterhin anhand eines amtlichen Lichtbildausweises.
  • Bei der Sportausübung gilt in Innenbereichen 2G, auch für ehrenamtliche Übungsleiterinnen und -leiter. Eine Ausnahme gilt, wenn der Sport für das Tierwohl geboten ist (z.B. Bewegung von Pferden). Beim Berufssport gilt 3G.
  • In Gaststätten/Vereinsheimen gilt 2G – Ausnahmen sind (mit 3G) möglich. Gäste, die im Außenbereich bewirtet werden, müssen beim Betreten der Innenräume (Bezahlen, Besuch der sanitären Anlagen) eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
  • Im Übrigen führt der Bund zum 24. November 3G am Arbeitsplatz für alle Beschäftigten ein.

Sportausübung Innenraum/indoor

  • Es dürfen nur folgende Personen als Teilnehmerinnen und Teilnehmer eingelassen werden:

o   Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind

o   Kinder bis zur Einschulung,

o   Minderjährige, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind oder anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden,

o   Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind.

Dies schließt unter anderem folgende Personengruppen ein: Übungsleiterinnen und Übungsleiter, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter, Vereins- oder Verbandsfunktionäre, Teammanagerinnen und Teammanager, Freiwilligendienstler, Wettkampfleitungen, Medienvertreterinnen und Medienvertreter, Betreuerinnen und Betreuer, medizinisches Personal bzw. Ersthelferinnen und Ersthelfer (soweit kein Notfall vorliegt) und weitere Mitglieder von Organisations- und Helferteams. 

Übungsleitende

Personen, bei denen die Sportausübung zu beruflichen Zwecken erfolgt, wird eine Ausnahme zugunsten einer 3G-Regel getroffen. Selbstverständlich darf auch dieser Personenkreis keine coronatypischen Symptome (namentlich Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust) aufweisen.

Anmerkung: Eine beruflich bedingte Sportausübung oder-anleitung liegt bei jeder entgeltlichenTätigkeitvor, wobei nebenberufliche Tätigkeiten ausreichen, ebenso eine Tätigkeit im Rahmen einer berufsbezogenen Ausbildung oder eines berufsbezogenen Praktikums. Ehrenamtliche Tätigkeitenerfüllen nicht die Anforderungen an eine berufliche Tätigkeit, auch dann nicht, wenn für sie eine Aufwandsentschädigung bis zu 3.000 Euro pro Jahr (ÜL-Pauschale) gezahlt wird. Zu einer dienstlichen Tätigkeit zählt auch der Jugendfreiwilligendienst und der Bundesfreiwilligendienst.

Hygienekonzept

  • Ein Hygienekonzept ist generell zu erstellen bei:

– Sportausübung (indoor)

– Sportwettbewerben

– Veranstaltungen

Registrierung mit Corona-Warn-App möglich

Einrichtungen mit Publikumsverkehr müssen als Angebot für die Gäste einen QR-Code für die Registrierung mit der Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts bereitstellen. Dies gilt auch für Veranstaltungen. Die Registrierung ist freiwillig.

Überprüfung Impf-, Genesenen- oder Testnachweis

  • 4 Absatz 3a regelt, dass der Impf-, Genesenen- oder Testnachweis für alle Personen ab 16 Jahren mit einem gültigen amtlichen Lichtbildausweis überprüft werden muss, um nachvollziehen zu können, dass die Person auch diejenige Person ist, die den Nachweis vorzeigt, es sei denn, er oder sie ist dem Sportstättenbetreiber oder der Sportstättenbetreiberin persönlich bekannt. Zudem muss, soweit der Nachweis mittels QR-Code erfolgt, dieser mit der CovPass Check-App des Robert Koch-Instituts überprüft werden.

Testpflicht/Vorlage eines negativen Testergebnisses

  • Gültig sind Antigen Schnelltests (nicht älter als 24 Stunden) oder PCR-Tests (nicht älter als 48 Stunden). Der Nachweis ist in verkörperter (schriftlicher) oder digitaler Form vorzulegen.
  • Ebenfalls gültig sind die sog. Selbsttests. Die Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmVO) verlangt im Wortlaut, dass der Test vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist. Dies wäre z.B. der gastgebende Sportverein.
  • Eine Testpflicht gilt nicht für Kinder bis zu ihrer Einschulung.
  • Eine Testpflicht entfällt bei Vorlage eines anerkannten Immunisierungsnachweises (vollständige Impfung oder Genesung).

Zuschauerinnen und Zuschauer

  • Für Zuschauerinnen und Zuschauer (beim Training oder bei Wettbewerben) gilt § 5 der LVO.

Veranstaltungen (§ 5)

  • Der Veranstalter hat ein Hygienekonzept zu erstellen.
  • Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen dürfen nur folgende Personen als Teilnehmerinnen und Teilnehmer eingelassen werden:

o   Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind

o   Kinder bis zur Einschulung,

o   Minderjährige, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind oder anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden,

o   Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind.

  • Es dürfen auch Personen eingelassen werden, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind, wenn die Anwesenheit für berufliche, geschäftliche oder dienstliche Zwecke erforderlich ist.
  • Bei Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 zeitgleich anwesenden Personen, Weihnachtsmärkten und anderen Veranstaltungen mit Marktcharakter außerhalb geschlossener Räume hat das nach Absatz 1 zu erstellende Hygienekonzept auch eine Risikobewertung zu enthalten. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat es unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Besteht aufgrund der örtlichen Verhältnisse und des zu erwartenden Besucheraufkommens und -verhaltens ein erhöhtes Infektionsrisiko, kann die zuständige Behörde insbesondere die Anwendung von Absatz 2 anordnen (2G-Regelung).

Wichtige Links:

Aktuelle Landesverordnung: Landesverordnung und Erlasse zum Umgang mit SARS-CoV-2

Aktuelle Pressemitteilung des Landes

FAQ-Seite Land: FAQ-Seite der Landesregierung

Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung: COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung – SchAusnahmV